![Land für nachhaltiges Management von IT-Ausstattung ausgezeichnet](/wp-content/uploads/Land-fuer-nachhaltiges-Management-von-IT-Ausstattung-ausgezeichnet.jpg)
Zinsen werden nur dann berechnet, wenn beispielsweise ein Betrugsfall vorliegt oder ein zu erstattender Betrag nicht innerhalb der in der Mitteilung genannten Frist zurückgezahlt wurde.
Eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums stellte im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen für die Corona-Soforthilfe klar: „Zinsen werden nur in Ausnahmefällen fällig – etwa dann, wenn entweder ein Betrugsfall vorliegt oder ein Betrag zu erstatten ist nicht innerhalb der in der Mitteilung genannten Frist zurückgezahlt wurde.
Unternehmen und Selbständige haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Frist eine zinslose Stundung oder Ratenzahlung bei der L-Bank zu beantragen. Wer die Forderung fristgerecht begleicht oder dem eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt wurde, muss nicht mit einem Zinsanspruch rechnen.“
Rückzahlungsbescheide wurden im Übrigen bisher im Rahmen des Rückmeldeverfahrens noch nicht verschickt – es sei denn, die Förderungsempfänger haben auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestanden.
.
Inspiriert von Landesregierung BW