Soziales

Strengere Vorschriften für Corona-Hotspots

Die Landesregierung hat beschlossen, die Vorschriften für sogenannte Hotspots zu verschärfen. Bei einer 7-tägigen Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen die Kommunen unter anderem nächtliche Ausreisebeschränkungen, ein Veranstaltungsverbot und die Schließung von Friseuren anordnen.

Die baden-württembergische Landesregierung hat das umgesetzt Resolutionen der Premierminister vom 25. November 2020 Weitere Regelungen für sogenannte Hotspots beschlossen. Eine entsprechende Ausgabe wurde am Freitag, den 4. Dezember herausgegeben Dekret an die Gemeinden (PDF). Dies besagt, dass in besonders extremen Infektionssituationen mit einer 7-tägigen Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und einer diffusen Infektionsrate die in der aktuellen Corona-Verordnung geregelten umfassenden allgemeinen Maßnahmen erneut erweitert werden müssen, um die Anzahl der Infektionen zu verringern kurzfristig deutlich zu erreichen.

Strengere Vorschriften, wenn die 7-Tage-Inzidenz von über 200 überschritten wird

Die Gesundheitsbehörden sind verpflichtet, die folgenden Maßnahmen durch allgemeine Verordnung für die Stadt- und Landbezirke des jeweiligen Stadt- oder Landbezirks zu regeln, sofern dieser Inzidenzwert mindestens in den letzten drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird:

  • Nur Personen aus zwei Haushalten dürfen sich im öffentlichen und privaten Raum treffen, jedoch nicht mehr als 5 Personen. Kinder des jeweiligen Haushalts bis einschließlich 14 Jahre sind davon ausgenommen. Verwandte in einer geraden Linie, Ehepartner, Partner oder Lebenspartner, die nicht Teil dieser Haushalte sind, können sich dem widersetzen § 9 Abs. 1 Koronaverordnung Nehmen Sie nicht mehr an Versammlungen und privaten Veranstaltungen teil.
  • Verbot von Veranstaltungen: Alle Veranstaltungen sind verboten, mit Ausnahme religiöser, religiöser und ideologischer Gemeinschaften für die Ausübung von Religion (einschließlich Bestattungen, Urnenbestattungen und Bestattungsgebete). Ebenfalls ausgeschlossen sind unter anderem die Teilnahme an gerichtlichen Ernennungen, Äußerungen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Körperschaften sowie Wahlen und Abstimmungen. Das Verbot gilt auch nicht für Ereignisse, die für die Aufrechterhaltung der Arbeit, des offiziellen oder geschäftlichen Betriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Wohlfahrt unbedingt erforderlich sind und die nicht verschoben werden können.
  • Das Verlassen der Wohnung zwischen 21.00 und 05.00 Uhr ist nur aus guten Gründen gestattet; Es gibt insbesondere gute Gründe
    • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme von Freiwilligen an Feuerwehr-, Katastrophenschutz- und Rettungsdiensten;
    • die Inanspruchnahme von medizinischen, therapeutischen und veterinärmedizinischen Pflegediensten,
    • Begleitpersonen und Minderjährige, die Unterstützung benötigen,
    • Begleitung der Sterbenden und Menschen unter akut lebensbedrohlichen Bedingungen und
    • Fürsorge für Tiere.
  • Eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund- und Nasenabdeckung muss auch auf Baustellen im Freien getragen werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
  • Friseure sowie Friseurläden und Sonnenstudios sind geschlossen.
  • Abweichend von der Corona-Verordnung sind öffentliche und private Sportanlagen, Schwimmbäder, Innenpools, Thermalbäder, Spaßpools und andere Pools auch für Schulsportarten, Lernaktivitäten sowie Freizeit- und Einzelsportarten geschlossen.
  • Medizinische Behandlungen (zB Physiotherapie oder Ergotherapie, Psychotherapie, Sprachtherapie, Podologie, medizinische Fußpflege und Massagen) bleiben möglich, sofern dies medizinisch notwendig ist. Arztbesuche sind generell erlaubt; Falls erforderlich, muss der Arzt im Voraus telefonisch kontaktiert werden.
  • Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erst nach einem negativen Antigentest oder mit einem FFP2-Beatmungsgerät oder einem vergleichbaren Standard.
  • Einzelhandel: Verbote von Sonderverkaufskampagnen (z. B. Räumungs- oder Verkaufsverkäufe, Sonderrabattkampagnen), bei denen unter anderem aufgrund der Art der Veranstaltung oder des erwarteten zusätzlichen öffentlichen Verkehrs ein größerer Zustrom von Personen zu erwarten ist. Märkte, die nicht den täglichen Bedarf decken (z. B. Flohmärkte, Jahresmärkte), sind ebenfalls verboten.
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Sobald der 7-Tage-Inzidenzwert fünf Tage hintereinander unter 200 / 100.000 Einwohner liegt, muss das allgemeine Dekret widerrufen werden. Um festzustellen, ob die Inzidenz 200 / 100.000 Einwohner überschreitet, muss die Statusbericht des staatlichen Gesundheitsamtes gegründet sein.

Abweichungen können im Einvernehmen mit dem Sozialministerium nur im Einzelfall aus wichtigem Grund vorgenommen werden zulässig durch die Anforderungen dieses Dekrets.

Übrigens war es vor diesem Dekret danach Deutsches Infektionsschutzgesetz in der ursprünglichen Verantwortung der Kommunen oder bei hohen Inzidenzen der Gesundheitsbehörden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Kontakt- oder Ausreisebeschränkungen durch allgemeinen Erlass einschränken. Auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinden hat das Sozialministerium zugestimmt, ein Dekret auszuarbeiten, in dem erneut detailliert dargelegt wird, welche Maßnahmen aus welchem ​​Fall zu ergreifen sind. Hier waren die kommunalen Landesverbände einschließlich des Stadtrats bei jedem Schritt eng eingebunden.

Dekret über die Hotspot-Strategie vom 4. Dezember 2020 (PDF)

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Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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