Es ist jetzt möglich, die Löhne des fiktiven Unternehmers des Staates zu beantragen. Die Zusatzfinanzierung für die Überbrückungshilfe III durch die Bundesregierung kommt insbesondere den von der Krise schwer betroffenen Selbständigen und Kleinunternehmen zugute.
Das baden-württembergische Erfolgsmodell der fiktiven Unternehmerlöhne wird fortgesetzt. „Mit den Löhnen des fiktiven Unternehmers schließt der Staat eine der letzten verbleibenden Finanzierungslücken in der EU Überbrückungshilfe III der Bundesregierung “, sagt Wirtschaftsminister Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Die vom Staat bereitgestellten zusätzlichen Mittel kommen insbesondere den von der Krise schwer betroffenen Selbständigen und Kleinunternehmen zugute“, fuhr der Minister fort. Viele Eigentümer von Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben keine eigenen Gehälter. Eine reine Erstattung der Fixkosten wie bei Bridging Aid III reicht daher nicht aus. Mit dem Lohn des fiktiven Unternehmers erhalten diese Selbstständigen die notwendige Unterstützung für die Monate Januar bis Juni 2021.
Fiktive Unternehmerlöhne schließen eine große Finanzierungslücke
Leider ist die Bundesregierung der dringenden Forderung Baden-Württembergs nach Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns nach Hoffmeister-Kraut nicht nachgekommen. „Aus diesem Grund hat der Staat beschlossen, das Federal Bridging Aid III-Programm erneut mit den Löhnen des fiktiven Unternehmers aufzustocken, die aus Bridging Aid I und II hervorgehen.“
Land ergänzt die Finanzierung mit einer Pauschale
Das Land Baden-Württemberg gewährt einem fiktiven Unternehmer eine Lohnpauschale mit einem festen Betrag von 1.000 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021, sofern der Umsatz gegenüber dem Referenzmonat im Jahr um mindestens 30 Prozent zurückgeht 2019. Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe I und II werden die Löhne des fiktiven Unternehmers nicht mehr nach der Höhe des Umsatzrückgangs gestaffelt.
Anträge auf die Löhne des fiktiven Unternehmers können ab dem 18. Mai 2021 als Teil des Antrags auf Überbrückungshilfe III über die Bundesplattform eingereicht werden. Wenn die Überbrückungshilfe III bereits genehmigt wurde, können die Löhne des fiktiven Unternehmers auch nachträglich über einen Änderungsantrag beantragt werden.
Überbrückungshilfegesellschaften: Überbrückungshilfe III
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