Die Bundesregierung hat landesweit strengere Regeln für Rückkehrer aus Risikobereichen festgelegt. Das Land Baden-Württemberg hat daher seine Einreisequarantäne für die Koronaregelung erneut angepasst. Die neuen Bestimmungen gelten ab Montag, 18. Januar.
Aufgrund der nach wie vor sehr angespannten Situation durch die Koronapandemie hat die Bundesregierung am vergangenen Donnerstag landesweit strengere Regeln für Rückkehrer aus Risikogebieten festgelegt. Das Land Baden-Württemberg hat also seine Quarantäne für die Einreise nach der Corona-Verordnung heute wieder auf dieser Basis angepasst. Die neuen Bestimmungen gelten ab Montag, 18. Januar.
Die Bundesregierung regelt die Prüfpflicht und die Einreisebestätigung
Die Regeln zum Testen und digitale Registrierung beim Betreten aus Risikobereichen Die Bundesregierung hat nun bundesweit festgelegt. Dieses Verfahren entspricht der Zwei-Test-Strategie, die in der Entschließung der Ministerpräsidentenkonferenz und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 festgelegt ist: Für die Einreise aus Risikobereichen nach Deutschland zusätzlich zu der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die bestehen kann Wird vorzeitig beendet, sobald ein negatives Ergebnis auftritt. Wenn frühestens am fünften Tag der Quarantäne gesammelte Corona-Tests verfügbar sind, muss bei der Einreise eine zusätzliche Testanforderung eingeführt werden. Baden-Württemberg hatte die Zwei-Test-Strategie bereits am 11. Januar 2021 im Land umgesetzt.
Darüber hinaus besteht eine landesweite Verpflichtung zur digitalen Berichterstattung für Personen, die aus Risikobereichen anreisen (einschließlich der Feststellung der Identität, der Kontaktdaten und des Vorliegens eines negativen Tests), um die Kontrolle zu verbessern, die vor der Einreise abgeschlossen werden muss, sowie die Verpflichtung der Fluggesellschaften und Betreiber von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen zur Information von Reisenden.
Schließlich sieht die neue Verordnung der Bundesregierung vor, dass Reisende ab dem 1. März per SMS Informationen über die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen erhalten sollen.
Drei Arten von Risikobereichen in der Zukunft
In Zukunft wird eine Unterscheidung getroffen drei Arten von Risikobereichen im Ausland: Zusätzlich zu den bekannten Risikobereichen wurden Bereiche definiert, in denen aufgrund besonders hoher Inzidenzen (Bereich mit hoher Inzidenz) oder der Ausbreitung von Mutationen des Virus (Virusvariantenbereich) ein besonderes Eintrittsrisiko besteht. Die Einstufung als Risikobereich erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für Inneres, Bauwesen und Inneres und wird vom Robert-Koch-Institut auf seiner Website veröffentlicht; es wird ständig aktualisiert. Reisende sollten sich daher vor dem Überqueren der Grenze informieren. Die gleichen Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten für Personen, die aus Risikogebieten und Gebieten mit hoher Inzidenz anreisen. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen von der Quarantäneanforderung für Personen, die aus virenvarianten Gebieten anreisen. Es wurden noch keine Gebiete mit hoher Inzidenz identifiziert. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Irland und Südafrika wurden bisher als virusvariante Gebiete eingestuft.
Besserer Schutz vor Virusmutationen durch Verschärfung der Quarantäneanforderungen
Die Quarantäneverpflichtungen müssen noch von den Bundesländern geregelt werden. Für diejenigen, die aus virenvarianten Gebieten anreisen, wird es in Zukunft weitere Einschränkungen in Baden-Württemberg geben. Andernfalls unterscheidet die Quarantäne nicht zwischen einem Risikobereich und einem Bereich mit hoher Inzidenz. Die bereits für Risikobereiche bestehenden Ausnahmen gelten weiterhin in Baden-Württemberg.
Folgendes gilt im Detail:
Die Registrierungs-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet befunden haben. Der Test darf maximal 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein. Grundsätzlich ist ein Point-of-Care-Antigen-Schnelltest ausreichend. Der Nachweis des negativen Tests muss zehn Tage lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Anfrage vorgelegt werden. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Eintritt aus einem Risikobereich (der kein Bereich mit hoher Inzidenz oder Virusvariante ist)::
- Pflicht zur Elektronik Eintragsregistrierung. Nur wenige Ausnahmen (zB Personen, die aus Grenzregionen in die 24-Stunden-Regel eintreten).
- Verpflichtung, spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines negativen Tests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach der Einreise abgelegt werden. Nur bestimmte Personengruppen sind vom Test ausgenommen, zum Beispiel:
- Durchgehen
- Personen, die aus Grenzregionen in die 24-Stunden-Regel eintreten
- Grenzüberschreitende Pendler und grenzüberschreitende Pendler
- Personen, die aus beruflichen Gründen Personen, Waren oder Waren grenzüberschreitend transportieren
- Personen, die weniger als 72 Stunden anreisen, um einen Verwandten oder Partner ersten Grades zu besuchen
- Grundsätzlich Quarantäne. Mit den bereits geltenden Ausnahmen, die insbesondere für die oben genannten Gruppen gelten.
Eintrag aus dem Gebiet mit hoher Inzidenz::
- Verpflichtung zur elektronischen Registrierung. Nur wenige Ausnahmen (zum Beispiel Personen, die aus Grenzregionen in die 24-Stunden-Regel eintreten).
- Der negative Test muss bei der Einreise durchgeführt werden. Ausnahmen von der Testanforderung nur in wenigen Fällen.
- Grundsätzlich Quarantäne. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie für Risikobereiche.
Eintrag aus dem Bereich der Virusvariante::
- Registrierungspflicht ausnahmslos elektronisch.
- Negativer Test ist beim Einreise mitbringen. Keine Ausnahmen von der Testanforderung.
- Quarantänepflicht. Sehr wenige Ausnahmen (zB für grenzüberschreitende Pendler und grenzüberschreitende Pendler). Es ist nicht möglich, die Quarantänezeit zu verkürzen.
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