Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg verlängert wesentliche Corona-Hilfsmaßnahmen. Damit sollen die Corona-Folgen für die Betroffenen abgemildert werden. Zahlungsaufschübe werden gewährt und Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend ausgesetzt.
Manche Steuerzahler sind wegen der Corona-Pandemie in finanzielle und wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Das baden-württembergische Finanzamt kommt den Betroffenen daher entgegen und verlängert wesentliche Corona-Hilfsmaßnahmen bis ins neue Jahr. So werden beispielsweise Zahlungsaufschübe gewährt und Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend ausgesetzt.
Finanzminister Dr. Danyal Bayaz sagte: „Die anhaltende Corona-Pandemie fordert uns allen viel ab. Einige Bürger, aber auch Unternehmen sind besonders hart betroffen, weil sie in finanzielle und wirtschaftliche Not geraten sind. Um sie zu unterstützen, verlängern wir die Steuererleichterungen wieder – und das unbürokratisch in einem vereinfachten Verfahren.“
Die Entlastung kann von Personen und Unternehmen in Anspruch genommen werden, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffen sind.
Drei Regelungen werden verlängert
Konkret werden folgende Regelungen, auf die sich die Finanzministerien der Länder und das Bundesministerium der Finanzen geeinigt haben, erweitert:
- Betroffene können bis zum 31. Januar 2022 einen zinslosen Stundungsantrag stellen. Die Stundungen können bis maximal 31. März 2022 gewährt werden. Folgestundungen sind möglich, wenn sie mit einer angemessenen Ratenzahlung bis Juni verbunden sind 30, 2022 spätestens.
- Bei bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern werden die Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Verzugszinsen, die bis zum 31. März 2022 angefallen sind, werden grundsätzlich erlassen.
- Bis zum 30.06.2022 können Steuerpflichtige Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
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Inspiriert von Landesregierung BW