Das Bildungsministerium schrieb am 3. Mai an die Schulen und informierte sie darüber, wie sie in wechselnde Klassen zurückkehren würden, wenn die siebentägige Inzidenz unter 165 fallen würde.
Um Fragen von Schulen bei der Rückkehr in den Unterricht zu klären, informierte das Ministerium für Bildung und Kultur die Schulen am 3. Mai 2021 darüber, wie die Rückkehr zu alternativen Klassen funktionieren würde, wenn die siebentägige Inzidenz unter 165 fallen würde Die Kultur hat die Informationen zu alternativen Lehr- und Leistungsbeurteilungen angegeben. Indem ich es tue Schreiben (PDF) hat auch das Bildungsministerium informiert, dass die Verwaltungsgericht Baden-Württemberg bestätigte die indirekte Testanforderung an Schulen mit Beschluss vom 29. April 2021 (1 S 1204/21). Die Entscheidungen der Familiengerichte in Einzelfällen wie in Weimar sind für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen im Staat unerheblich.
„Es ist positiv, wenn die Inzidenzzahlen in Baden-Württemberg leicht sinken. Hoffentlich bedeutet dies, dass bald wieder abwechselnd und hoffentlich mehr Präsenzunterricht möglich sein wird. Dies ist für Kinder und Jugendliche sowie für den Lernerfolg unersetzlich “, sagt der Minister für Bildung und Kultur Dr. Susanne Eisenmann. Sie begrüßte auch die Tatsache, dass die Verpflichtung zur indirekten Prüfung vom Verwaltungsgericht bestätigt worden war. „Dies zeigt, dass wir geeignete Maßnahmen zum Schutz von Lehrern und Schülern ergreifen“, sagte der Bildungsminister.
Kehren Sie zu alternativen Klassen zurück, wenn die Inzidenz sinkt
Voraussetzung für die Rückkehr in wechselnde Klassen ist, dass die siebentägige Inzidenzschwelle von 165 in der betreffenden Stadt oder dem betreffenden Bezirk an fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen unterschritten wird. Arbeitstage sind auch Samstage. Das Verbot des Präsenzunterrichts erlischt dann am Tag nach dem nächsten. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung nicht, das zuständige Gesundheitsamt gibt den Tag bekannt, ab dem die Maßnahmen nicht mehr gelten, wie es in der Region üblich ist.
Die Schulen haben auch eine Übergangszeit von bis zu drei Tagen. Sie können dies verwenden, wenn es aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, unmittelbar nach Ablauf der Frist zu alternativen Lektionen zurückzukehren. Wenn beispielsweise der Unterrichtswechsel an einem Freitag nach Bekanntgabe durch das Gesundheitsamt wieder aufgenommen werden könnte, kann die Schule auch beschließen, den Unterrichtswechsel erst am folgenden Montag wieder aufzunehmen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. Es ist jedoch nicht möglich, alternative Klassen frühzeitig zu beginnen.
Erläuterungen zum Wechselunterricht
Das Bundesgesetz sieht vor, dass, wenn die siebentägige Inzidenz drei Tage hintereinander den Schwellenwert von 100 überschreitet, ab dem nächsten Tag nur noch Unterricht von Angesicht zu Angesicht möglich ist. Das staatliche Recht sieht jedoch auch vor, dass selbst bei einer Inzidenz von sieben Tagen unter 100 alternative Lektionen erteilt werden müssen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Distanz erforderlich ist. Wechselunterricht ist daher ein Instrument, um den Entfernungsbedarf in den Schulen zu berücksichtigen und die Anzahl der sozialen Kontakte zwischen Schülern und Lehrern zu verringern.
Wechselnder Unterricht bedeutet jedoch, dass zwischen Präsenz- und Fernunterricht gewechselt werden muss. Kontinuierlicher Präsenzunterricht für einzelne Klassen oder Lerngruppen ist nicht möglich. Der Anteil des Fernunterrichts und die Häufigkeit, mit der zwischen Fernunterricht und Präsenzunterricht umgeschaltet werden muss, sind jedoch nicht bindend. Ziel ist es jedoch, unter Einhaltung der Richtlinien so viel Präsenzunterricht wie möglich anzubieten.
Schriftliche Leistungsbeurteilungen anwesend
Schriftliche Leistungsbeurteilungen sind auch zulässig, wenn der persönliche Unterricht verboten ist, weil der Schwellenwert der siebentägigen Inzidenz von 165 überschritten wird. Voraussetzung ist jedoch, dass diese für die Erfüllung der Mindestanzahl von Leistungsbeurteilungen unbedingt erforderlich sind. Es gilt, dass die Mindestanzahl, zum Beispiel in der Regulierung der Klassenbildung des Kulturministeriums ist geregelt, kann aufgrund der Pandemiesituation unterschritten werden. Grundsätzlich ist pro Halbjahr nur mindestens eine schriftliche Abtretung erforderlich.
In Fächern, für die keine Mindestanzahl schriftlicher Arbeiten vorgeschrieben ist, dürfen keine Leistungsbeurteilungen persönlich durchgeführt werden, wenn der Schwellenwert für die siebentägige Inzidenz von 165 überschritten wird und der Unterricht verboten ist. In Grundschulen gibt es zum Beispiel nur eine maximale Anzahl schriftlicher Aufgaben; Es gibt keine Mindestanzahl, mit der Leistungsbeurteilungen trotz des Verbots des Präsenzunterrichts persönlich durchgeführt werden können.
Ministerium für Kultur, Jugend und Sport: Informationsschreiben des Kulturministeriums zu Corona
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