Die neue Corona-Verordnung für Studienbetrieb und Kunst enthält weitere Vereinfachungen für Geimpfte und Genesene. Beispielsweise kann die Maskenpflicht in Lernräumen innerhalb und außerhalb der Bibliotheken aufgehoben werden, wenn Lerngruppen ausschließlich aus geimpften oder rekonvaleszenten Studierenden bestehen.
Die erweiterte Corona-Verordnung für den Studienbetrieb in Baden-Württemberg sieht weitere Vereinfachungen vor. So können die Hochschulen beispielsweise für separate Lernräume auf die Maskenpflicht verzichten, wenn Lerngruppen, die ausschließlich aus geimpften und rekonvaleszenten Studierenden bestehen, diese Räume nutzen wollen. „Schritt für Schritt normalisieren wir uns auf dem Campus“, sagte Wissenschaftsministerin Theresia Bauer. „Das ist ein weiteres gutes Zeichen zum Start ins Wintersemester. Die Studierenden freuen sich darauf, dass es nach drei langen Online-Semester endlich wieder losgeht auf ihrem Campus. „
Nach der am 15. Oktober in Kraft getretenen Verordnung kann die Hochschulleitung Ausnahmen von der sonst auf dem Campus geltenden Maskenpflicht für Lerngruppen in einzelnen separaten Räumen, einschließlich Bibliotheken, zulassen. Voraussetzung ist, dass sichergestellt werden kann, dass alle im Raum anwesenden Personen einen bestehenden Impf- oder Rekonvaleszenzstatus (2G) nachweisen können.
Die 3G-Regel gilt grundsätzlich weiterhin
Für die Hochschulleitung besteht zudem die Erleichterung, dass das bisher auf Lehrveranstaltungen beschränkte Modellprojekt „3G-Stichprobenprüfungen“ nun auf die Nutzung studentischer Lernräume außerhalb von Bibliotheken ausgeweitet werden kann. Damit wird dem Wunsch der Hochschulleitung nach Vereinfachung der Kontrollen Rechnung getragen.
Generell hält sich die neue Corona-Verordnung für den Studienbetrieb an die 3G-Regeln: Generell gilt für den Studienbetrieb die Vorgabe, dass Studierende und Lehrende geimpft, genesen oder getestet sein müssen (3G). Der Nachweis von Impfung, Genesung oder Test kann pragmatisch im Rahmen von Modellprojekten stichprobenartig oder mit Hilfe digitaler Lösungen überprüft werden.
Die 3G-Regulierung ist in der aktuellen Phase der Pandemie notwendig, damit die Hochschulen wieder große Teile ihres Angebots anbieten können und sich die Studierenden vor Ort treffen, austauschen und gemeinsam lernen können. Die Hochschulen, die bereits mit der Lehre begonnen haben, berichten übereinstimmend, dass die Studierenden viel Verständnis für die Regelungen aufbringen – gerade weil sie ein persönliches Studium ermöglichen. Auf diese Weise können mehrere Kurse auch als Standardangebot ohne Einhaltung eines Mindestintervalls stattfinden. Wird der übliche Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten, besteht in Kursen eine Maskenpflicht.
Corona-Verordnung für Studienbetrieb und Kunst
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