Die Aufnahme des Schulbetriebs ab 7. Juni erfolgt nach den vor den Pfingstferien bekannten Regeln. Das Kultusministerium hat die Schulen über kleinere Änderungen der Schul-Corona-Verordnung informiert.
Das Kultusministerium hat die Schulen gestern, 4. Juni 2021, über geringfügige Änderungen der Corona-Verordnung Schule unterrichtet. Indem du tust Schreiben (PDF) Das Kultusministerium hat auch die Vorschriften aufgeführt, mit denen die Schulen Brief vom 14. Mai (PDF) wurden bereits angekündigt. Es gilt also immer noch, dass mit a Inzidenz unter 50 In der Stadt oder im Landkreis findet an allen Schulen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten Präsenzunterricht ohne formales Abstandsgebot zu und zwischen den Schülern statt.
Ist der Inzidenzwert über 50, aber unter 100, so findet an den Grundschulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen, den Grundschulstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie am SBBZ mit dem Schwerpunkt mentale und körperlich-motorische Entwicklung Klassenunterricht statt. An den Berufs- und Sekundarschulen sowie den Hauptstufen des SBBZ gibt es zunächst alternierende Kurse. Ab 21. Juni werden auch die Sekundarschulen, die Berufsschulen und die Hauptstufen des SBBZ bei einer Inzidenz unter 100 auf Präsenzunterricht umgestellt.
„Diese Regelungen für Schulen hatten wir bereits Mitte Mai kommuniziert„Wir haben den Schulen bewusst einen langen Vorlauf gegeben“, sagt Bildungsministerin Theresa Schopper. Sie ergänzt: „Ab Montag wollen wir die Schüler behutsam in den Schulalltag einführen, den sie eigentlich gewohnt sind, aber schon lange vermissen mussten. Mir ist es wichtig, dass wir bei der Rückkehr der Schüler in den Präsenzunterricht neben der fachlichen auch die sozial-emotionale Komponente an den Schulen berücksichtigen. „
Anpassungen im Sport und Ausstellung von Prüfzeugnissen
Im Bereich Sport gibt es kleinere Anpassungen für die Schulen. Hier wird die Inzidenzgrenze 35 eingeführt, die auch in der Corona-Verordnung des Landes gilt. An einer Inzidenz unter 35 Praktischer Sportunterricht jeglicher Art ist sowohl im Freien als auch in der Sporthalle möglich. An einer Inzidenz zwischen 35 und 50 in der Regel ist praktischer Sportunterricht jeder Art im Freien in allen Schulen erlaubt. In den Sporthallen darf es nur mit wenig Kontakt stattfinden. Ist der Inzidenz zwischen 50 und 100 An allen Schulen ist, mit wenigen Ausnahmen, beispielsweise für die Klassen 1 und 2, praktischer Sportunterricht nur im Freien erlaubt. Schwimmunterricht ist im Rahmen der Klassen- bzw. Gruppengröße erlaubt, sofern fachpraktischer Sportunterricht erlaubt ist. Freibäder können genutzt werden, wenn Sportunterricht im Freien erlaubt ist. Ein Hallenbad kann nur genutzt werden, wenn auch die Sporthallen für den praktischen Sportunterricht freigegeben sind.
Weiterhin Maskenpflicht und indirekte Testpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske) in Schulen sowie die indirekte Testpflicht, die unabhängig von der Inzidenz auch in Schulen gilt, gilt weiterhin. Da die Kinder und Jugendlichen in den Schulen regelmäßig an Tests teilnehmen müssen, sollten die Schulen auf Antrag auch negative Testergebnisse bescheinigen. Damit soll unter anderem das ehrenamtliche Engagement außerhalb der Schule organisatorisch entlastet werden und vermieden werden, dass Kinder bei der Nutzung unterschiedlicher Angebote mehrere für sie belastende Tests durchlaufen müssen. „Mir ist bewusst, dass dies ein Kostenfaktor für die Schulen ist. Wir haben daher versucht, den Prozess so einfach und unbürokratisch wie möglich zu gestalten. Die Bestätigung muss daher nur auf Anfrage ausgestellt werden und kann über ein einfaches Formular erfolgen, das die Schule und die Schüler auch vorab ausfüllen können“, erklärt Schopper. Das Schulzeugnis über das negative Testergebnis ist 60 Stunden gültig.
Weitere Regelungen
Darüber hinaus hat das Kultusministerium weitere kleinere Anpassungen an den Corona-Verordnung Schule unterrichtet:
- Für Schüler, die nicht von der Maskenpflicht befreit sind und diese dennoch nicht einhalten, gilt künftig analog zu den Schülern, die die Prüfungspflicht nicht erfüllen, ein Einreise- und Teilnahmeverbot.
- Praktika zur beruflichen Orientierung sowie Sozialpraktika sind bei einer Inzidenz unter 100 möglich. Unabhängig davon sind ein- oder mehrtägige Praktika möglich, die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen sind.
- Befinden sich die Schulen unter Pandemiebedingungen im Regelbetrieb, können externe Personen in den Unterricht geholt werden, zum Beispiel Experten im Rahmen der Berufsorientierung. Grundlage hierfür ist, dass die Schulleitung zustimmt oder dies aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zulässig ist.
- Schulische Veranstaltungen sind nach den gleichen Regelungen zulässig wie Veranstaltungen außerhalb der Schule. Die Regelungen der §§ 11 und 21 des Corona-Verordnung des Landes. Veranstaltungen im Rahmen eines Kulturprogramms, wie z. B. Verabschiedungen oder Urkundenübergaben, können nach den Bestimmungen für Kulturveranstaltungen stattfinden.
Das Kultusministerium wird die Schulen gesondert über die Leistungskontrolle und die Ausstellung von Zeugnissen im laufenden Schuljahr informieren.
Pressemitteilung vom 15.05.2021: Weitere Öffnungsschritte für den Schulbetrieb
Kultusministerium: Informationen zu Corona
Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
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