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Nah- und Fernreisen sowie Flugreisen in Baden-Württemberg sind nur mit einem gültigen Grund während der erweiterten Ausreisebeschränkungen zwischen 20.00 und 05.00 Uhr möglich. Für Reisende sind nur wenige Ausnahmen möglich.
Lokale und Fernreisen mit der Bahn sowie Flugreisen in Baden-Württemberg sind nur mit einem gültigen Grund während der erweiterten Ausreisebeschränkungen zwischen 20.00 und 05.00 Uhr möglich. Das heißt, wenn Sie nicht unbedingt reisen müssen, müssen Sie Bleib zuhause. Es gibt nur in wenigen Fällen Ausnahmen, beispielsweise bei Verzögerungen und der Möglichkeit einer Umbuchung.
Der Zeitpunkt der Buchung ist entscheidend
Jeder, der bereits vor Inkrafttreten der Ausstiegsbeschränkungen am 16. Dezember 2020 eine Zug- oder Flugverbindung gebucht hat, kann diese auch während der Ausgangssperre nutzen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Umbuchung der Verbindung nicht zumutbar ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Umbuchung hohe Kosten verursachen würde oder keine Verbindungen für die Weiterreise verfügbar sind. Die Tatsache, dass ursprünglich ein Sonder- oder Sparangebot gebucht wurde und nach der Umbuchung nur noch Zugverbindungen zum regulären Preis verfügbar sind, macht die Umbuchung nicht unangemessen. Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nicht für Zug- oder Flugverbindungen, die nach dem 16. Dezember 2020 gebucht wurden.
Jeder ist für die Einhaltung der Ausstiegsbeschränkungen verantwortlich. Verbindungen müssen von Reisenden so gebucht werden, dass sie ihr jeweiliges Ziel in Baden-Württemberg vor Beginn der erweiterten Ausreisebeschränkung erreichen. Dies gilt auch für Reisende aus anderen Bundesländern mit einem Reiseziel im Land. Niedrigere Ticketpreise und Sparangebote während der Schließzeiten sind kein Grund, die Ausstiegsbeschränkungen zu umgehen.
Verspätungen und Transit als gültiger Grund
Es gibt eine Ausnahme für Verspätungen im Schienen- oder Flugverkehr. Wenn Verbindungen ohne die Hilfe des Reisenden so verzögert werden, dass das Ziel nicht erreicht werden kann, bevor die Ausgangssperre begonnen hat, gibt es einen gültigen Grund. In diesem Fall können Reisende weiter an ihr Ziel fahren. Wenn Sie Fragen haben, können Sie Ihr Ticket beispielsweise als Verschulden ohne eigenes Verschulden vorlegen.
Reisende, die nur durch Baden-Württemberg reisen, können dies auch während der Ausgangssperre tun. Ein Wechsel an den Bahnhöfen und Flughäfen des Landes ist für sie noch möglich. Reisende müssen sich unabhängig über die Ausreisebeschränkungen bei der Ankunft am Bestimmungsort außerhalb von Baden-Württemberg informieren.
Reisen Sie in den Weihnachtsferien
In der Weihnachtszeit vom 24. bis 26. Dezember gibt es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausreisebeschränkungen für private Feiern. Dies bedeutet, dass die An- und Abreise mit Zug und Flugzeug auch zwischen 20 Uhr und 5 Uhr morgens möglich ist. Dies stellt sicher, dass Weihnachten im engsten Kreis gemeinsam gefeiert werden kann – und niemand muss zu Weihnachten allein sein.
Aktuelle Koronaregulierung des Landes
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