Wenn Sie Ihren elektrisch betriebenen Firmenwagen zu Hause aufladen, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten pauschal und steuerfrei erstatten. Auf Initiative von Baden-Württemberg werden die Flatrates ab dem 1. Januar 2021 deutlich erhöht.
Wenn Sie Ihren elektrisch betriebenen Firmenwagen zu Hause aufladen, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten pauschal und steuerfrei erstatten. Auf Initiative Baden-Württembergs werden die Flatrates ab dem 1. Januar 2021 deutlich erhöht. „Die Elektromobilität ist ein wichtiger Bestandteil der Verkehrs- und Energiewende“, sagte Finanzminister Edith Sitzmann. „Mit den gestiegenen Flatrates schaffen wir Anreize für den Umstieg auf elektrisch angetriebene Fahrzeuge.“
Deutlich höhere Flatrates ab 2021
Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeuge als Dienstwagen zur Verfügung stellen, die sie beispielsweise am privaten Stromanschluss in ihrer eigenen Garage berechnen können, können Arbeitgeber eine steuerfreie Erstattung (sogenannte Kostenerstattung) leisten. Die Finanzverwaltung erleichtert dies: Wenn Sie den bürokratischen Aufwand minimieren möchten, können Sie alternativ monatliche Pauschalbeträge überweisen. Diese sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei.
Die Obergrenzen werden ab Anfang nächsten Jahres angehoben: Für eine monatliche Pauschalerstattung für Elektrofahrzeuge werden es dann 70 Euro sein, bisher waren Pauschalsätze von bis zu 50 Euro steuerfrei. Bei Hybrid-Elektrofahrzeugen wird die Flatrate von 25 Euro auf 35 Euro erhöht. Voraussetzung ist, dass im Unternehmen des Arbeitgebers keine zusätzliche Gebührenoption verfügbar ist.
Steuerfreie Pauschalrückerstattungen sind auch möglich, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers über Gebühreneinrichtungen verfügt. Für Elektrofahrzeuge betragen sie ab 2021 30 Euro pro Monat (bisher 20 Euro) und für Hybrid-Elektrofahrzeuge 15 Euro (bisher 10 Euro) pro Monat.
Die pauschale steuerfreie Rückerstattung ist bis zum 31. Dezember 2030 möglich. Die Anwendungsdauer der Verwaltungsverordnung entspricht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitrahmen für die Förderung der Elektromobilität, der im Einkommensteuergesetz geregelt ist.
Bundesministerium der Finanzen: Zusammenfassung der Vorschriften (PDF)
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