![Zwischenbericht zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht](/wp-content/uploads/Zwischenbericht-zur-Umsetzung-der-einrichtungsbezogenen-Impfpflicht.jpg)
In Baden-Württemberg laufen derzeit mehr als 450 Bußgeldverfahren gegen Personen, die trotz behördlicher Aufforderungen im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht noch keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben.
Ein tatsächliches Anfrage des Gesundheitsministeriums bei den Gesundheitsbehörden des Landes (PDF) hat sich gezeigt, dass es in Baden-Württemberg derzeit mehr als 450 Bußgeldverfahren gegen Personen gibt, die trotz behördlicher Aufforderungen im Rahmen des einrichtungsbezogene Impfpflicht noch keinen Immunitätsnachweis eingereicht haben. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag Ende 2021 mit großer Mehrheit beschlossen. Das Land rechnet mit weiteren Bußgeldverfahren. Erste Bußgelder in Höhe von 250 bis 300 Euro wurden bereits verhängt.
Der Impf- oder Genesungsnachweis wurde inzwischen vorgelegt
Mehr als 37.000 Menschen in Baden-Württemberg hatten ihrer Einrichtungsleitung keinen entsprechenden Immunitätsnachweis vorgelegt und wurden von den Gesundheitsämtern aufgefordert, diesen nachzureichen. Inzwischen sind mehr als 13.000 Menschen dieser Aufforderung nachgekommen und haben den Gesundheitsämtern Impf- oder Genesungsnachweise vorgelegt oder mitgeteilt, dass eine Impfserie begonnen hat. Bei der Anhörung der Betroffenen gaben zudem 1.481 Personen an, aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden zu können.
„Die gute Nachricht ist: Ein Drittel der von den Einrichtungen gemeldeten Personen hat inzwischen einen Impf- oder Genesungsnachweis vorgelegt. Der Anteil der Menschen ohne Immunitätsnachweis ist damit deutlich geringer als bisher angenommen“, so der Gesundheitsminister Mann Luca am Freitag, 24. Juni 2022 in Stuttgart. Der Schutz von Patienten und Pflegebedürftigen vor einer COVID-19-Infektion hat weiterhin höchste Priorität. Daher müssen Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nach Bundesgesetz seit 16. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft wurden, genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Bußgelder bis zu 2.500 Euro
Wer dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Höhe des Bußgeldes hängt vom Einzelfall ab, beispielsweise ob es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen die Beweispflicht oder um einen wiederholten Verstoß handelt. Verhält sich der Betroffene weiterhin unzumutbar, können deutlich höhere Bußgelder verhängt werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro vor.
Die Gesundheitsämter betrachten bei der Überprüfung der Impfpflicht jeden Fall individuell. Zunächst wird versucht, die Betroffenen von der Maßnahme zu überzeugen. Ist kein Umdenken in Sicht, kann die Geschäftsstelle nach Anhörung des Betroffenen und der Einrichtung den Zutritt zur Einrichtung und die dort ausgeübte Tätigkeit untersagen.
Der Schutz der Patienten und Pflegebedürftigen hat oberste Priorität
Um die Bewohner der Pflegeeinrichtungen bestmöglich zu schützen, gelten auch in Baden-Württemberg folgende Regelungen:
- Kontrollpflicht für Beschäftigte und Besucher beim Betreten (dh werktäglich); für frisch genesene, frisch geimpfte Beschäftigte oder für Beschäftigte mit drei Einzelimpfungen gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
- Bei nicht geimpften Besuchern stationärer Einrichtungen darf der dem Test zugrunde liegende Test ein Antigen-Schnelltest nicht älter als 6 Stunden und ein PCR-Test nicht älter als 24 Stunden sein.
- Bei geimpften und genesenen Mitarbeitern kann der Test mittels Selbsttest durchgeführt werden.
- FFP2-Masken sind für Besucher obligatorisch (für Kinder und Jugendliche von 6 bis 14 Jahren reicht eine medizinische Maske).
- Beschäftigte in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen können anstelle von FFP2-Masken medizinische Masken tragen. Diese Maßnahme trägt der besonderen Belastung der Mitarbeiter Rechnung, die beim Tragen von FFP2-Masken bei sommerlichen Temperaturen und über lange Zeiträume deutlich zunimmt. Die Betreiber der Einrichtungen können beispielsweise bei einem Ausbruch oder lokal steigenden Inzidenzen das Tragen von FFP2-Masken anordnen.
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