Am 14. Februar 2022 passt das Land die Quarantäne- und Isolationsvorschriften für Personal in kritischen Infrastrukturen an. Damit soll verhindert werden, dass wichtige Aufgaben aufgrund steigender Fallzahlen nicht mehr erledigt werden können.
Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS), wie z. B. Krankenhäuser und Trinkwasserversorger, dürfen isolierpflichtiges Personal zum Zwecke der Arbeit aus der Quarantäne nehmen, wenn sonst die Funktionsfähigkeit ihres Betriebes gefährdet wäre. Dazu will das baden-württembergische Gesundheitsministerium das ändern Trennung nach Corona-Verordnung und das Innenministerium stellt die zugehörige KRITIS-Verfahrensordnung samt Anlagen zur Verfügung.
Die Regelungen gelten zunächst für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige von Infizierten, die Schlüsselfunktionen in den KRITIS-Unternehmen wahrnehmen. Sollte sich die Personalsituation in den KRITIS-Betrieben weiter verschlechtern, könnten die Regeln künftig auch auf Infizierte ausgeweitet werden.
Stellen Sie die Funktion wichtiger Infrastrukturen sicher
„Die steigenden Fallzahlen führen zu personellen Engpässen, was aber wiederum nicht dazu führen darf, dass KRITIS-Betreiber ihre wichtigen Aufgaben nicht mehr erfüllen können. Krankenhäuser, Pflegeheime und andere wichtige Strukturen müssen handlungsfähig bleiben“, so der Gesundheitsminister Mann Luca am Freitag, 11. Februar 2022 in Stuttgart.
Innenminister Thomas Strobel betonte: „Wir müssen dafür sorgen, dass wir den Druck der Omikron-Welle für kritische Infrastrukturen bestmöglich abfedern. Dafür haben wir jetzt vorgesorgt: Die Betreiber können Mitarbeiter aus der Quarantäne zurückholen, wenn sie an ihre Grenzen stoßen.“ wir sichern die lebenswichtigen Grundbedürfnisse der Menschen im Land.“
KRITIS-Verfahrensregeln
Aus diesem Grund hat das für die Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen (KoSt KRITIS) zuständige Innenministerium gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium, den anderen Ministerien und den kommunalen Landesverbänden ein Verfahren entwickelt, das den Einsatz von KRITIS-Betreibern ermöglicht Personal trotz bestehender Trennungspflicht. Die KRITIS-Betreiber werden dafür nicht mit einem langwierigen Antragsverfahren belastet, sondern können sich mit Hilfe der Verfahrensordnung des Innenministeriums selbst einordnen. Beim Einsatz von Menschen müssen sie für den bestmöglichen Schutz vor der Ausbreitung der Krankheit sorgen.
Bundesministerium des Innern: Informationen und Dokumente zur Umsetzung für KRITIS-Betreiber
Trennung nach Corona-Verordnung
Damit ist es den Betreibern möglich, Personen aus der Quarantäne zu befreien, die selbst nicht infiziert sind, sich aber als enge Kontaktpersonen oder Haushaltsangehörige von Infizierten in Quarantäne befinden. Die Befreiung von der Isolation ist nur zum Zwecke der Arbeit möglich („Arbeitsquarantäne“). Diese Einschränkung und Einhaltung von Hygienemaßnahmen in den Betrieben dient dazu, die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung der Krankheit so gering wie möglich zu halten.
Von der Segregation befreite Schlüsselpersonen müssen während der „Arbeitsquarantäne“ eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers mit sich führen. Sowohl die Mitarbeiter als auch die KRITIS-Betreiber sind verpflichtet, die in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Unterlagen jederzeit den zuständigen Behörden zur Einsichtnahme vorzulegen.
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Inspiriert von Landesregierung BW