![Corona-Bestimmungen für Sport- und Musikschulen angepasst](/wp-content/uploads/Corona-Bestimmungen-fuer-Sport-und-Musikschulen-angepasst.jpg)
Das Kultusministerium hat die Corona-Sportverordnung und die Corona-Verordnung über Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst.
das Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist seit dem 15. Oktober 2021 in Kraft. Unter anderem im Zuge der dortigen Änderungen hat das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport die Sonderverordnungen für die Sport ebenso wie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen Am 15. Oktober 2021 nicht bekannt gegeben. Die Verordnungsänderungen gelten somit ab 16. Oktober 2021.
Beim Sport betreffen die Anpassungen Prüfungszeugnisse, Kapazitätsgrenzen bei Sportveranstaltungen und die individuelle Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen. In der Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wird die Maskenpflicht und das Abstandsgebot angepasst. „Wir passen die Regelungen an die neue Corona-Verordnung des Landes an, erleichtern aber auch die Regelungen für den Sport- und Musikunterricht“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper. Sie ergänzt: „Beispielsweise ist das Optionsmodell 2G auch für Sportveranstaltungen möglich. Dies bedeutet, dass die maximale Zuschauerzahl bei Sportveranstaltungen nicht gilt. „
2G-Optionsmodell
Betreiber und Veranstalter können künftig für Sportveranstaltungen ein 2G-Optionsmodell wählen. In diesem Fall haben nur immunisierte, dh geimpfte oder genesene Personen Zutritt. Die Veranstalter bzw. Betreiber sind dann verpflichtet, die Nachweise zu prüfen und auch deutlich zu machen, dass das 2G-Optionsmodell bei einer Veranstaltung genutzt wird.
Für das 2G-Optionsmodell gilt: Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, haben immer Zutritt und Teilnahme, sofern sie keine Symptome aufweisen. Auch asymptomatische Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, werden immer aufgenommen. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
Das Optionsmodell hat weitere Auswirkungen für Besucher und Teilnehmer. In der Grundstufe müssen sie keine Maske tragen. Für Mitarbeiter gilt jedoch weiterhin die Maskenpflicht. Das 2G-Optionsmodell bedeutet auch, dass es keine Obergrenze für Personen oder Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen auf allen Ebenen gibt.
Wird das Optionsmodell 2G nicht genutzt, sind weiterhin Veranstaltungen mit bis zu 25.000 Zuschauern erlaubt. Auch hier dürfen Veranstaltungen mit bis zu 5.000 Zuschauern bis zu 100 Prozent der Kapazität der Spielstätte und für den Teil über 5.000 Zuschauer bis maximal 50 Prozent der zusätzlichen Kapazität zugelassen werden.
Sport in Alarmbereitschaft treiben
Bei Auftreten der Alarmstufe war bisher geregelt, dass nicht geimpfte Personen keinen Zutritt zu Sportanlagen und Sportanlagen haben. Zukünftig können sie gegen Vorlage eines PCR-Testzertifikats Sportanlagen und Außensportanlagen betreten. Bei Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen, ist ein negativer Antigentest ausreichend. Der Zugang ist grundsätzlich für Schülerinnen und Schüler, die an den regulären Prüfungen in Schulen teilnehmen, sowie für asymptomatische Kinder unter sechs Jahren oder die noch nicht eingeschult sind, gestattet.
Darüber hinaus regelt die Verordnung einen weiteren für die Praxis wichtigen Punkt: Es gibt eine Anpassung für die individuelle Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleidekabinen, Duschen oder Gemeinschaftsräumen durch bestimmte Personen wie Schiedsrichter und Wettkampfrichter sowie Trainer für Outdoor-Sportarten . Die Einmalnutzung ist nun auch ohne Impfung erlaubt, allerdings müssen die Zimmer für diese Personen zur Einmalnutzung reserviert werden.
Musik- und Kunstschulen: Im Unterricht besteht keine Maskenpflicht
Auch die Corona-Verordnung für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurde am 15. Oktober 2021 nicht bekannt gegeben. Neu ist, dass im Unterricht an Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen in der Grundstufe in geschlossenen Räumen keine Maskenpflicht besteht, vorausgesetzt dass alle Personen geimpft sind. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die bei der Teilnahme an den regulären Schultests keine Symptome aufweisen. Die Regelung gilt auch für asymptomatische Kinder unter sechs Jahren oder die noch nicht eingeschult sind. Ist nur die Lehrperson oder Lehrperson nicht geimpft, gilt die Maskenpflicht nur für sie.
Beim Unterrichten von Gesang und Blasinstrumenten müssen alle Personen während der gesamten Unterrichtszeit einen Mindestabstand von zwei Metern in alle Richtungen einhalten und dürfen nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen. Diese Abstandspflicht entfällt in der Grundstufe, wenn alle Teilnehmer geimpft sind oder sich die Schüler im engmaschigen Testnetz an den Schulen befinden. „Wir empfehlen jedoch, den Abstand so groß wie möglich zu halten, um die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten“, sagt Bildungsministerin Schopper.
.
Inspiriert von Landesregierung BW