Einkünfte aus Photovoltaik-Kleinanlagen müssen künftig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das macht den Einsatz kleiner Photovoltaikanlagen attraktiver und spart Bürokratie.
Bund und Länder haben vereinbart, dass Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaik-Kleinanlagen mit bis zu 10 Kilowattpeak künftig nicht mehr in die Einkommensteuer einbezogen werden.
Der baden-württembergische Finanzminister Dr. Danyal Bayaz erklärt: „Die Einnahmen aus den kleinen Photovoltaikanlagen nicht bei der Einkommensteuer anmelden zu müssen, spart viel Bürokratie. Die Betreiber solcher Anlagen sind in der Regel nicht am Gewinn interessiert. Das sind Hausbesitzer, die in erster Linie klimafreundlichen Solarstrom erzeugen wollen. „
Bisher waren für solche Kleinanlagen umfangreiche Deklarationspflichten erforderlich, die wiederum von den Finanzämtern geprüft werden mussten. Diese Pflichten entfallen.
Vereinfachung macht Photovoltaikanlagen attraktiver
Dr. Bayaz weiter: „Eine Vereinfachungsverordnung trägt nun dazu bei, den Einsatz von Photovoltaik-Kleinanlagen attraktiver zu machen. Jede Photovoltaikanlage ist gut und wichtig für die Energiewende und den Klimaschutz. „
Neu gebaute Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowattpeak erhalten seit 2020 weniger als zehn Cent Einspeisevergütung pro Kilowattstunde. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Gewinn von weniger als 100 Euro pro Jahr. Wird der Strom teilweise vom Nutzer verbraucht, ist der Gewinn noch geringer. Vor diesem Hintergrund werden neben der Photovoltaikanlage immer häufiger auch Batteriespeicher installiert, um den nicht eingespeisten und nicht direkt verbrauchten Strom für den zukünftigen Eigenbedarf vorhalten zu können. Der Batteriespeicher verursacht weitere Investitionskosten und im Einzelfall auch Finanzierungskosten, sodass der Steuergewinn noch geringer ausfällt.
„Der bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Gewinn. Baden-Württemberg setzt sich deshalb seit langem für Vereinfachung ein“, sagte Dr. Bayaz.
Photovoltaikanlagen ab 2004 betroffen
Die Vereinfachungsregel gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 gebaut wurden. Erträge aus solchen Beteiligungen müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen werden. Es ist vorgesehen, dass sich die Finanzämter bei der Bearbeitung der Steuererklärung schriftlich mit den betroffenen Steuerpflichtigen in Verbindung setzen.
Baden-Württemberg hat sich bereits im Herbst für die Umsetzung einer Steuerbefreiung für PV-Kleinanlagen mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingesetzt. Sowohl im Finanzausschuss als auch in der Plenarsitzung des Bundesrates wurde dem damaligen Antrag mehrheitlich zugestimmt, dann aber vom Gesetzgeber nicht weiterverfolgt. Nun wurde die Initiative durch eine Vereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesfinanzministerium ergriffen.
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Inspiriert von Landesregierung BW