Soziales

Weitere Vorschriften für Corona-Hotspots

Wenn die Inzidenz mehr als 300 Tage beträgt, gelten weitere strenge Maßnahmen. Dies betrifft derzeit die Stadt Pforzheim. Das Sozialministerium hat eine entsprechende allgemeine Anordnung erlassen.

Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Integration erließ ein Dekret für die Stadtteil Pforzheim veröffentlicht nach einer 7-tägigen Inzidenz von über 300 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in Pforzheim an drei aufeinander folgenden Tagen.

Zusätzlich zur vorherigen Hotspot-Verordnung für mehr als 200 Neuinfektionen ist ein Aufenthalt außerhalb Ihrer eigenen Wohnung nur noch zwischen 5 und 20 Uhr zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen. Gute Gründe sind neben der Arbeit oder beispielsweise einem Arztbesuch tagsüber der Besuch von Einzelhandelsgeschäften und Märkten sowie Sport und Bewegung ausschließlich an der frischen Luft mit einer anderen Person, die nicht in derselben lebt Haushalt oder mit Mitgliedern Ihres eigenen Haushalts. Ab 20 Uhr gelten beim Verlassen der eigenen Wohnung noch strengere Vorschriften.

Strengere Regeln gelten auch für den Schulbetrieb

Allgemeiner Erlass zum Stadtteil Pforzheim

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Gebiet des Stadtteils Pforzheim lag die Inzidenz von sieben Tagen seit mehr als drei Tagen über 300. Die Beendigung der in diesem Dekret aufgeführten Maßnahmen wird gesondert mitgeteilt. Folgendes muss sofort implementiert werden:

1. Verbot von Veranstaltungen:

Alle Veranstaltungen sind verboten, mit Ausnahme religiöser, religiöser und ideologischer Gemeinschaften zur Ausübung der Religion (einschließlich Bestattungen, Urnenbestattungen und Totengebete) im Sinne von § 12 Corona-Verordnung (1) und (2) (CoronaVO) im Zusammenhang mit dem CoronaVO religiöse Ereignisse und Ereignisse im Todesfall sowie Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Ereignisse gemäß § 10 Abs. 4 CoronaVO (z. B. Teilnahme an gerichtlichen Ernennungen, Äußerungen bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Körperschaften sowie Wahlen und Abstimmungen oder Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen) sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn diese unbedingt erforderlich sind und kann nicht verschoben werden, das Studium in Gemäß § 13 Abs. 4 CoronaVO, Schulbetrieb außerhalb der Zuständigkeit des Ministeriums für Kultur1, Angebote für berufliche und betriebliche Ausbildung zur Erlangung von Berufsabschlüssen oder Qualifikationen und Teilnahme an anderen Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen durchzuführen in Anwesenheit.

Siehe auch  Schwerpunkt Aktion auf Arbeitssicherheit für die Home-Office-Verordnung

Das Verbot gilt auch nicht für Ereignisse, die für die Aufrechterhaltung der Arbeit, des offiziellen oder geschäftlichen Betriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Wohlfahrt unbedingt erforderlich sind und die nicht verschoben werden können. Ein Verbot von Versammlungen durch Verwaltungsakt nach §§ 5, 15 des Generalversammlungsgesetzes kommt nach dem in Betracht § 28a Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 11 Abs. 3 CoronaVO, sofern der Schutz vor Infektionen nicht anders erreicht werden kann, insbesondere durch Bedingungen. Darüber hinaus sind Kongresse im Sinne von § 14 Satz 1 Nummer 11 CoronaVO verboten.

2. Erweiterte Ausstiegsbeschränkungen:

Das Verlassen Ihrer eigenen Wohnung zwischen 20 Uhr und 5 Uhr ist nur zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen. Gute Gründe sind insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme von Freiwilligen an Operationen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes;
  • die Inanspruchnahme von medizinischen, therapeutischen und veterinärmedizinischen Pflegediensten,
  • Begleitpersonen und Minderjährige, die Unterstützung benötigen,
  • Begleitung der Sterbenden und Menschen unter akut lebensbedrohlichen Bedingungen und
  • Fürsorge für Tiere.

Von 5 bis 20 Uhr ist ein Aufenthalt außerhalb Ihres eigenen Zuhauses auch nur zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen. Zusätzlich zu den oben genannten gültigen Gründen gibt es tagsüber auch die folgenden gültigen Gründe:

  • Besuch von Einzelhandelsgeschäften und Märkten im Sinne von §§ 66 bis 68 Handelsbestimmungen (GewO),
  • die Ausübung von Sorgerechts- und Zugangsrechten im jeweiligen privaten Bereich,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich auf eigene Faust, mit einer anderen Person, die nicht im selben Haushalt lebt, oder mit Mitgliedern Ihres eigenen Haushalts und
  • Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Nr. 1 gestattet
Siehe auch  Das Land fördert PCR-Testgeräte vor Ort in Apotheken

3. Weitere Regelungen:

Treffen mit Personen aus einem zweiten Haushalt (maximal 5 Personen, ausgenommen Kinder aus diesen Haushalten bis einschließlich 14 Jahre) sind weiterhin zulässig. Zu diesem Zweck kann die Wohnung zwischen 5 und 20 Uhr verlassen werden

Die Frist gilt nicht, wenn der Aufenthalt aus Gründen der sozialen Wohlfahrt notwendig ist. § 9 Abs. 2 CoronaVO bleibt unberührt.

Ereignisse im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes, die im Rahmen von Dienstleistungen oder Maßnahmen gemäß §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 und §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Abs. 3a des Achtes Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – sind ebenfalls von der Frist (5 bis 20 Uhr) ausgeschlossen.

Eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund- und Nasenabdeckung muss auch auf Baustellen im Freien getragen werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.

Friseure, Friseure und Sonnenstudios sind geschlossen. Abweichend von der Corona-Verordnung sind auch öffentliche und private Sportanlagen, Schwimmbäder, Innenpools, Thermalbäder, Spaßpools und andere Pools für Schulsport, Lernaktivitäten sowie Freizeit- und Einzelsportarten geschlossen.

Medizinische Behandlungen (z. B. Physiotherapie oder Ergotherapie, Psychotherapie, Sprachtherapie, Podologie, medizinische Fußpflege und Massagen) bleiben möglich, wenn dies medizinisch notwendig ist. Arztbesuche sind generell erlaubt; Falls erforderlich, muss der Arzt im Voraus telefonisch kontaktiert werden.

Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erst nach einem vorherigen negativen Antigentest oder mit einem FFP2-Beatmungsgerät oder einem vergleichbaren Standard (z. B. N95, KN95).

Einzelhandel: Verbote von Sonderverkaufskampagnen (z. B. Räumung oder Verkauf, Sonderrabattkampagnen), bei denen aufgrund der Art der Veranstaltung oder des erwarteten zusätzlichen öffentlichen Verkehrs ein größerer Zustrom von Personen zu erwarten ist. Märkte, die nicht dem täglichen Bedarf entsprechen (z. B. Flohmärkte, Jahresmärkte), sind ebenfalls verboten.

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Das auf der Grundlage des Dekrets vom 4. Dezember erlassene allgemeine Dekret ist für das Gebiet des Stadtteils aufzuheben. Das Polizeipräsidium und die örtliche Polizeibehörde in Pforzheim sind in allgemeiner Reihenfolge über den Erlass der aufgeführten Maßnahmen zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Lucha MdL

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Inspiriert von Landesregierung BW

Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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