Das Land ermöglicht nun mehr Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit – und sorgt gleichzeitig dafür, dass der Infektionsschutz gewahrt bleibt. Die entsprechende Corona-Verordnung ist am 1. Juli in Kraft getreten.
Die Landesregierung lässt nun mehr in der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit zu – und sorgt gleichzeitig dafür, dass der Infektionsschutz gewahrt bleibt. Angebote ohne vorherige Registrierung sind bisher nur sehr eingeschränkt zulässig. In dem „Corona-Verordnung bietet Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit“, was heute, 1. Juli, in Kraft tritt, ist mehr möglich – auf allen Inzidenzstufen.
Die neuen Regelungen im Detail
- Auf diese Weise haben die Träger der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie ihr Angebot an getestete, genesene oder geimpfte Personen richten wollen („3G-Nachweis“) oder auf einen entsprechenden Nachweis verzichten. Davon hängt dann die zulässige Personenzahl ab. Bei Inzidenzen bis 10 sind beispielsweise Angebote mit bis zu 360 Personen (mit 3G-Nachweis) oder mit bis zu 60 Personen (ohne 3G-Nachweis) möglich. Bei Inzidenzen von 10 bis 35 sind Angebote mit bis zu 180 Personen (mit 3G-Nachweis) oder mit bis zu 48 Personen (ohne 3G-Nachweis) möglich. Auch bei Inzidenzen über 50 sind noch Angebote mit bis zu 60 Personen (mit 3G-Nachweis) oder mit bis zu 18 Personen (ohne 3G-Nachweis) möglich.
- Bei mehrtägigen Angeboten ist ein Nachweis über Tests, Genesung oder Impfung – ähnlich wie in der Schule – obligatorisch. Die gemeinsame Übernachtung ist in allen Inzidenzstufen möglich.
- Bewilligung der Notbetreuung in Schulen in Abhängigkeit von der Inzidenzstufe: Bisher waren pro Angebot und Schule 18 Teilnehmer in der unterrichtsfreien Zeit in der Notbetreuung in Schulen zugelassen, jetzt sind es 18 in Inzidenzstufe 4, 36 in Inzidenzstufe 3 , und 48 in Inzidenzstufe 2 In der Inzidenzstufe 1 sind 60 Personen als Teilnehmer pro Schule zugelassen.
- Regelung zur Bildung von Kohorten in Abhängigkeit von der Inzidenz: Bisher mussten für die Angebote zur Reduzierung potenzieller Direktkontaktpersonen feste Untergruppen (Kohorten) von 30 Personen gebildet werden. Nun erhöht sich die Zahl auf 36 und die Gruppenbildung erfolgt in den Inzidenzstufen 4 bis 2 erst ab der 37. Beteiligten und in der Inzidenzstufe 1 erst ab der 61. Beteiligten.
- Zulassung von Teilnehmern aus verschiedenen Landkreisen in allen Inzidenzstufen.
Klärung der Regelungen zum Prüfnachweis
„Viele Monate lang waren Kinder und Jugendliche isoliert und mussten beim Homeschooling auf Gleichaltrige verzichten und durften nur wenige Freunde privat treffen“, sagte Sozialministerin Manne Lucha. „Man braucht jetzt Kontakt und Abwechslung. Gleichzeitig gibt es noch weitgehend keinen Impfschutz für Kinder und Jugendliche und Abstandsregelungen werden in dieser Altersgruppe nicht immer zuverlässig eingehalten. Aber wir müssen sie auch vor Infektionen schützen. „
Die Spitzenverbände der Jugendverbände haben das Sozialministerium vorab gebeten, die Regelungen zum Prüfungsnachweis zu klären. „Wir haben diesem Antrag stattgegeben“, sagte Minister Lucha. „Einerseits gilt der zu Beginn eines Angebots vorgelegte Nachweis als erster Test für diese Woche. Andererseits muss der letzte Nachweis per Schnelltest spätestens 72 Stunden vor Angebotsende erbracht werden. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass ein falsch positiver Test vor Angebotsende mittels eines PCR-Tests überprüft werden kann. „
Seien Sie beim Öffnen von Öffnungen in diesem Bereich sehr vorsichtig
Trotz sinkender Inzidenzen und Fortschritte bei den Impfungen für Erwachsene ist die Pandemie noch nicht vorbei. Die zunehmende Verbreitung der Delta-Variante in Baden-Württemberg erfordert ein besonderes Augenmerk auf jene Bevölkerungsgruppen, die nicht durch Impfungen geschützt werden können. Denn derzeit ereignen sich rund 30 Prozent aller Neuinfektionen in der Altersgruppe der Null- bis Neunzehnjährigen. Es gibt noch keinen zugelassenen Impfstoff für Personen unter 12 Jahren und die Ständige Impfkommission empfiehlt eine Impfung gegen Corona für Personen im Alter von 12 bis 18 Jahren nur bei Vorerkrankungen, so dass keine Auswirkungen der Herdenimmunität auf die angebotene Kinder- und Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit angenommen werden können.
„Diesem pandemiebedingten Spannungsfeld tragen wir in unserer neuen Corona-Verordnung Rechnung. Verantwortliche der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, aber auch Familien, haben das Recht darauf, dass unsere Leitlinien einen wirksamen Infektionsschutz gewährleisten – insbesondere in den Sommerferien“, so Minister Manne Lucha Vorsicht beim Öffnen dieses Bereichs.“ Bei einem positiven Verdacht im Rahmen eines Angebots ist darauf zu achten, dass möglichst wenige Personen als direkte Ansprechpartner gelten und sich isolieren müssen.
Corona-Verordnung bietet Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
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