Bund und Länder haben sich zu Steuererleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren verpflichtet. Sie können nun von der sogenannten Trainer- oder Freiwilligenzulage profitieren.
Die Bundes- und Landesfinanzministerien haben sich auf Steuererleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren einstellen. Sie können nun von der sogenannten Übungsleiter- oder Freiwilligenzulage profitieren, nach der die Vergütung für bestimmte Aktivitäten bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei ist.
Steuererleichterungen als Zeichen der Wertschätzung
„Die Corona-Impfung ist eine Mammutaufgabe. Jede Unterstützung ist sehr willkommen – und verdient unseren größten Respekt. Die Steuererleichterung ist ein Zeichen der Wertschätzung für alle, die freiwillig in Impfzentren oder mobilen Impfungsteams mithelfen “, sagte Finanzminister Edith Sitzmann. „Die engagierten Helfer leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie.“
Gesundheitsminister Manne Lucha erklärte: „Um die Pandemie zu bekämpfen, brauchen wir alle Kraft in der Gesellschaft. Die Stärke einer Zivilgesellschaft zeigt sich besonders in schwierigen Zeiten. Die vielen Freiwilligen leisten einen unglaublich wichtigen Beitrag zur Bewältigung dieser globalen Aufgabe. Wir können die Koronapandemie nur gemeinsam bekämpfen. „“
Übungsleiter-Flatrate oder Freiwilligen-Flatrate
Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt der Pauschalbetrag für alle Personen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – dh in Informationsgesprächen oder bei der Impfung selbst -. Diese Regelung gilt für Einkommen in den Jahren 2020 und 2021. Die Flatrate für Ausbilder im Jahr 2020 betrug 2400 Euro; Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen für freiwillige Arbeit steuerfrei.
Diejenigen, die wiederum an der Verwaltung und Organisation von Impfzentren beteiligt sind, können die Freiwilligenzulage in Anspruch nehmen. Für 2020 waren es bis zu 720 Euro, seit 2021 waren bis zu 840 Euro steuerfrei. Baden-Württemberg hatte sich für eine Erhöhung der Pauschalbeträge eingesetzt, die mit dem Steuergesetz 2021 umgesetzt wurden.
Sowohl die Ausbilder- als auch die Freiwilligengebühren gelten nur für die Vergütung aus Teilzeitaktivitäten. Dies ist normalerweise der Fall, wenn Sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitsstunden einer vergleichbaren Vollzeitstelle pro Jahr nutzen. Helfer, die keine Hauptbeschäftigung haben, wie Studenten oder Rentner, können auch Teilzeit arbeiten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein (z. B. Bund, Länder, Gemeinden).
Die Pauschale für den Trainer und die Pauschale für die Freiwilligenarbeit sind jährliche Beträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten wird das Einkommen addiert.
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