Soziales

Neue Regeln für geimpfte Personen bei Einreise und Isolierung

Das Robert Koch-Institut hat seine Empfehlungen zum Umgang mit geimpften Personen aktualisiert. Daher werden die Corona-Vorschriften Segregation, Einreisequarantäne sowie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen angepasst. Die Änderungen werden am Montag, den 19. April wirksam.

Das Robert Koch Institut (RKI) eröffnete seine Aktualisierte Empfehlungen für den Umgang mit geimpften Personen. Dementsprechend ist für enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Trennung vorzusehen. Gleiches gilt für Personen, die zuvor eine Impfstoffdosis erhalten haben und in der Vergangenheit auch an COVID-19 gelitten haben. Darüber hinaus fallen auch Personen, die nachweisen können, dass sie nicht mehr als sechs Monate zuvor an COVID-19 gelitten haben, unter die Vorschriften. Bei Besuchen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kann aufgrund des vom RKI festgelegten geringen Portabilitätsrisikos Abhilfe geschaffen werden. Das badisch-württembergische Sozialministerium hat nun seine Verordnungen entsprechend angepasst. Die Änderungen werden am Montag, den 19. April wirksam.

Quarantäne für die Einreise nach der Corona-Verordnung

Für die Quarantäne für die Einreise nach der Corona-Verordnung Es gelten folgende Änderungen:

  • Bei der Eingabe von Risiko- und Inzidenzbereiche Es besteht keine Quarantänepflicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass die zweite Dosis eines EU-zugelassenen Impfstoffs vor mindestens 14 Tagen verabreicht wurde.
  • Bei Impfstoffen, die mehr als eine Dosis erfordern, gilt die Impfung nach einer Dosis immer noch als abgeschlossen, wenn die betroffene Person zuvor mit dem Coronavirus infiziert wurde und dies mit einem PCR-Test nachweisen kann.
  • Bei der Einreise von Virusvariantenbereiche Geimpfte Personen müssen ebenfalls unter Quarantäne gestellt werden, da eine Infektion mit bestimmten besorgniserregenden Virusvarianten zu einer verminderten Wirksamkeit des Impfschutzes führen kann.
  • Aufgrund des Auftretens neuer besorgniserregender Virusvarianten (wie z. B. P.1) ist es künftig erforderlich, die Befreiung von der Quarantänepflicht für geborgene Personen für die Einreise aus Virusvariantengebieten nicht mehr zu verlängern.
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Corona-Regulierungstrennung

Für die Corona-Regulierungstrennung Es gelten folgende Änderungen:

  • Haushaltsmitglieder sowie enge Ansprechpartner infizierter Personen sind grundsätzlich zur Trennung verpflichtet; Es gibt eine Ausnahme für geimpfte Personen und für diejenigen, die sich erholt haben, wenn die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    Es gibt wiederum Ausnahmen von dieser Ausnahme:
    • Genesene Personen sind nicht von der Verpflichtung zur Trennung der infizierten Kontaktperson befreit, wenn eine besorgniserregende Virusvariante (außer Variante B.1.1.7) gefunden wurde. Wenn sich die wiederhergestellten Personen jedoch von derselben besorgniserregenden Virusvariante erholt haben, gilt die Ausnahme erneut.
    • Genesene und geimpfte Personen sind nicht von der Verpflichtung zur Trennung befreit, wenn sie typische Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen.
    • Geimpfte Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts sind nicht von der Trennungspflicht befreit. Ausnahmen können vom zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden.
  • Die Isolationszeit von positiv getesteten Personen beträgt in allen Fällen 14 Tage; Die Ausnahme für Personen, die positiv getestet wurden und nicht mit einer bedenklichen Virusvariante infiziert sind, wird gestrichen.
  • In Zukunft wird es obligatorische Tests für enge Kontaktpersonen geben.

Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Für die Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Es gelten folgende Änderungen:

  • Die Beschränkung der Besucherzahl in § 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung über Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen auf 2 Besucher pro Tag wird aufgehoben, wenn 90 Prozent der Bewohner der Einrichtung geimpft / geborgen wurden.
  • Besucher müssen in öffentlichen Bereichen FFP2-Masken tragen. Wenn Sie geimpfte / genesende Bewohner im Zimmer des Bewohners besuchen, ist es nicht erforderlich, eine Schutzmaske zu tragen.
  • Besuche in öffentlichen Bereichen sind zulässig, sofern 90 Prozent der Einwohner gegen die COVID-19-Krankheit geimpft sind oder sich von der COVID-19-Krankheit erholt haben.
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Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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