Ab dem 8. November gilt in Baden-Württemberg die neue Einreisequarantäne der Corona-Verordnung. Eine wichtige Änderung: Die Quarantänezeit wurde von 14 auf zehn Tage verkürzt. Die neue Verordnung berücksichtigt auch verschiedene Ausnahmen von der Quarantäneanforderung.
Ab Sonntag, 8. November 2020, gilt in Baden-Württemberg die neue Quarantäne für die Einreise nach Koronaregelung. Dies basiert auf einer von Bund und Ländern ausgearbeiteten Musterverordnung, die ein möglichst einheitliches Verfahren gewährleistet. Eine wesentliche Änderung betrifft die Verkürzung der Quarantänezeit von 14 Tagen auf zehn Tage. Dies berücksichtigt die wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass typische COVID-Symptome durchschnittlich fünf Tage, spätestens jedoch zehn Tage nach der Infektion auftreten.
Gesundheitsminister Manne Lucha: „Die neue Quarantäneverordnung soll das Risiko minimieren, dass bei der Einreise nach Baden-Württemberg während der sehr dynamischen und schwerwiegenden Infektionssituation neue Infektionsquellen in das Land gelangen.“
In der Regel zehn Tage Quarantäne in der Zukunft
Die wichtigste Änderung auf einen Blick: Die Quarantänezeit wurde von 14 auf zehn Tage verkürzt. Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Prüfergebnisses bei der Einreise ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Neu ist jedoch die Möglichkeit, die Quarantänezeit durch Übermittlung eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Der Test ist frühestens erlaubt Am fünften Tag nach der Einreise.
Einige Ausnahmen sind zulässig
Die neue Regelung berücksichtigt auch verschiedene Ausnahmen von der Quarantänepflicht:
Die Einrichtungen, die bereits für grenzüberschreitende Pendler und grenzüberschreitende Pendler geschaffen wurden, die täglich oder wöchentlich zu oder von einem Risikobereich reisen, um zu arbeiten, zu studieren oder auszubilden, bleiben bestehen. Grenzüberschreitende Pendler und grenzüberschreitende Pendler sind aus der Quarantänepflicht weitgehend ausgeschlossen. Nach wie vor können alle Personen mit Wohnsitz in der Grenzregion weniger als 24 Stunden ohne Grenzquarantäne aus Grenzregionen ohne Grenzquarantäne nach Baden-Württemberg einreisen. Jeder, der von Baden-Württemberg in ein Risikogebiet im Grenzgebiet reist, kann dies für weniger als 24 Stunden ohne spätere Verpflichtung zur Trennung und ohne besonderen Grund tun. Unabhängig davon müssen alle restriktiven Vorschriften für den Aufenthalt im Ausland beachtet werden (wie derzeit die Ausgangssperre in Frankreich).
Neu eingeführt ist der Befreiung auf die Quarantäneanforderung nach Aufenthalten im Risikobereich oder bei der Einreise nach Baden-Württemberg von jeweils bis zu 72 Stundenwenn zu dieser Zeit unter anderem Verwandte ersten Grades besucht werden, dient es zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems oder eines dringende medizinische Behandlung notwendig ist.
Darüber hinaus sind bestimmte Reisende von der Trennungspflicht befreit, wenn sie eine haben Negativen Test einreichen können. Profitieren Sie zum Beispiel davon Ärzte und Krankenschwestern, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsangestellte, Strafverfolgungsbeamte, aber auch SportlerTeilnahme an einem Sportwettbewerb. Negative Tests können jetzt auch auf Französisch eingereicht werden.
Unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Bedenken sind Personen, die sich bis zu fünf Tage in Quarantäne befinden, ebenfalls von der Verpflichtung zur Quarantäne befreit, indem sie einen negativen Test einreichen absolut notwendig und kann nicht verschoben werden, unter anderem wegen der Arbeit in einem Risikobereich geblieben sind oder in das Land Baden-Württemberg einreisen.
Vorbehaltlich zusätzlicher Vorschriften kann die Saisonarbeiter ausgeschlossen, sofern sie ihre Arbeit mindestens drei Wochen in Baden-Württemberg aufnehmen.
Wenn der Eintrag aus einem Risikobereich stammt, muss die Befreiung von der Quarantänepflicht auf Anfrage erfolgen glaubwürdig versichert werden. Für bestimmte Ausnahmen sind Zertifikate Dies muss auch die obligatorische Einreisebestätigung bestätigen: Beispielsweise müssen grenzüberschreitende Pendler (die nicht unter die 24-Stunden-Ausnahme für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Grenzregionen fallen) in der Lage sein, eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Kunden oder Bildungseinrichtung. Für Baden-Württemberg gelten für diese Zertifikate keine besonderen formalen Anforderungen. Sie können in Deutsch, Englisch oder Französisch geschrieben werden.
Das Ministerium für Soziales und Integration wiederholt seinen Appell an die Menschen in Baden-Württemberg und in allen Grenzregionen, den Infektionsschutz sehr ernst zu nehmen und sich freiwillig entsprechend einzuschränken. Gesundheitsminister Manne Lucha: „Derzeit wird nicht alles empfohlen, was erlaubt ist. Die Eindämmung der Pandemie ist eine Aufgabe, die nur gelingen kann, wenn alle buchstäblich über Grenzen hinweg zusammenhalten. „“
Pressemitteilung in englischer Sprache (PDF)
Pressemitteilung in Französisch (PDF)
Sozialministerium: Informationen zum Coronavirus
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