Um ein möglichst einheitliches Vorgehen bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 16. März 2022 zu gewährleisten, hat die Landesregierung Leitlinien für die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg erarbeitet.
Ab dem 16. März 2022 dürfen nur noch Personen in gesetzlich festgelegten Einrichtungen und Betrieben arbeiten, die gegenüber ihrem Arbeitgeber nachweisen können, dass sie entweder gegen das Coronavirus geimpft oder genesen sind. Ausgenommen hiervon sind Personen, für die die Ständige Impfkommission keine Impfempfehlung ausgesprochen hat oder die aufgrund einer sogenannten medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können. Die Gesundheitsämter spielen dabei eine Schlüsselrolle. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat einen für sie Handzettel (PDF) veröffentlicht, um ein möglichst einheitliches Verfahren zu gewährleisten.
Schutz für besonders gefährdete Personen
„Wir lassen die Gesundheitsämter das umsetzen einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht allein“, sagte der Leiter der Geschäftsstelle für Pandemiemanagement, Prof. Uwe Lahl. „Impfungen bleiben zentral zur Bewältigung der Pandemie – gerade in Berufen, in denen besonders gefährdete Menschen betreut und versorgt werden. Wir hoffen, dass wir möglichst viele ungeimpfte Mitarbeiter in den Einrichtungen davon überzeugen können, sich impfen zu lassen.“ zum Beispiel durch den Impfstoff Novavax.“
Insbesondere ältere Menschen, Pflegebedürftige und Menschen mit akuten oder chronischen Grunderkrankungen haben ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Verlauf der COVID-19-Erkrankung (sog. vulnerable Personengruppen). Daher hat der Bundestag am 10.12.2021 mit Zustimmung des Bundesrates das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und geändert § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor COVID-19 für bestimmte einrichtungsbezogene Tätigkeiten, die ab dem 16. März 2022 gilt.
Handout beschreibt Verfahrensschritte und Ermessensspielräume
Inhaltlich enthält die heute vom Sozialministerium veröffentlichte Handreichung für die Gesundheitsämter unter anderem eine Beschreibung des typischen Ablaufs eines Verwaltungsverfahrens, in dem als letztes Mittel und als letztes Mittel ein Verbot verhängt wird bei Eintritt oder Tätigkeit kann für ungeimpfte Mitarbeiter ausgestellt werden. Darüber hinaus wird erläutert, welche konkreten Verfahrensschritte die Gesundheitsbehörden nach der Übermittlung personenbezogener Daten durchlaufen müssen und welche behördlichen Verfahrensvorschriften dabei zu berücksichtigen sind (z belastende Maßnahmen).
Die Handreichung konkretisiert auch konkrete Ermessensspielräume, die den Gesundheitsämtern bei ihren Entscheidungen gesetzlich eingeräumt werden (§ 20a Abs. 5 IfSG). Kriterien in diesem Sinne sind beispielsweise das gesetzgeberische Ziel des Infektionsschutzes und größtmöglicher Schutz gefährdeter Personengruppen, aber auch die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit betroffener Einrichtungen, die Aufrechterhaltung der Versorgung in allen Bereichen und kollidierende Grundrechte (z Berufswahl und Berufsausübung, Recht auf körperliche Unversehrtheit). Das Handout enthält auch Informationen zu möglichen Bußgeldern.
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Inspiriert von Landesregierung BW