Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg wurde die Quarantänepflicht für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ aufgehoben. Die Betroffenen sollten dennoch die Kontakte reduzieren und auf Symptome getestet werden.
Des Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg entschied am 16. März 2021 Die bisher geltende Regelung der Quarantänepflicht für Haushaltsmitglieder von Kontaktpersonen der Kategorie I, die Kontakt mit einem Träger einer Virusvariante (Kontaktperson der Kontaktperson) hatten, wurde aufgehoben.
Auf der Grundlage dieser Entscheidung weist das baden-württembergische Sozialministerium darauf hin, dass die Quarantänepflicht für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ nicht mehr gilt – dies gilt auch für die bestehende Trennung dieser Personengruppe § 4a der Trennung der Corona-Verordnung.
Wenn Sie Krankheitssymptome haben, sollten Sie diese unbedingt testen lassen
Es wird jedoch dringend empfohlen, dass alle Betroffenen genau auf das mögliche Auftreten von Symptomen achten, die Kontakte so weit wie möglich reduzieren und sich gegebenenfalls nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt testen lassen.
Wenn bei der Kontaktperson oder ihren Haushaltsmitgliedern Symptome auftreten, die auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus hinweisen, sollten sie ihren Hausarzt unverzüglich informieren und sich testen lassen. Wenn die vorherige Kontaktperson oder ein Haushaltsmitglied positiv getestet wird, sind die Person, die positiv getestet wurde, und ihre Haushaltsmitglieder gemäß Abschnitt 4a der Trennung nach der Corona-Verordnung zur Trennung verpflichtet.
Im Allgemeinen, wenn es sich um Kontaktpersonen der Kategorie I handelt, ist die Notizen vom Robert Koch Institut zu beachten und einzuhalten.
Um zu verhindern, dass das Virus auf andere Haushaltsmitglieder übertragen wird, ist es besonders wichtig, die Abstandsregeln im Haushalt zu beachten, regelmäßig zu lüften und das gemeinsame Essen zu vermeiden.
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2021
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