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Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung angepasst. Neu sind unter anderem die Einführung eines 2G-Optionsmodells und Testpflichten für nicht geimpfte und nicht genesene Arbeitnehmer und Selbständige mit Außenkontakt.
Am 13. Oktober 2021 hat das baden-württembergische Kabinett eine Änderung der Corona-Verordnung einverstanden. Die dazugehörigen Regelungen treten am Freitag, 15. Oktober 2021 in Kraft. Die bereits mit dem letzte Verordnung Eingeführte Stufen (Grund-, Warn- und Alarmstufe) sowie die dazugehörigen Regelungen bleiben bestehen. Neu ist die Einführung eines sogenannten 2G-Optionsmodells in der Grundstufe. Entscheiden sich Veranstalter oder Anlagenbetreiber für die 2G-Variante, also nur noch geimpfte und rekonvaleszente Patienten, müssen die Gäste keine Maske mehr tragen. Zudem unterliegen Veranstaltungen mit nur geimpften oder genesenen Besuchern nicht mehr einer maximalen Personenbegrenzung, wie es bisher bei Großveranstaltungen (bis maximal 25.000 Personen) der Fall war.
„Wir beobachten derzeit einen stabilen Infektionsprozess“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. „Die Zahlen bewegen sich auf einem Plateau, nach wie vor sind es überwiegend Ungeimpfte, die mit schweren Verläufen auf den Intensivstationen behandelt werden müssen. Gleichzeitig stieg die Impfrate weiter an. Deshalb geben wir Veranstaltern und Anbietern mit dem Optionsmodell mehr Flexibilität. „Dennoch warnte Lucha vor Unachtsamkeit:“ Der Praxistest steht uns noch bevor, wenn die Menschen im Herbst und Winter wieder mehr Zeit in Innenräumen verbringen. Mit unseren Ebenen verfügen wir jedoch über ein durchdachtes Konzept, das eng mit Experten aus der Praxis abgestimmt ist, um bei drohender Überlastung des Gesundheitssystems frühzeitig reagieren zu können. „
Testpflicht für ungeimpfte und nicht genesene Arbeitnehmer sowie Selbständige mit Außenkontakt
Auf der Grundlage einer entsprechenden Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz Es ist vorgesehen, dass sich nicht geimpfte und nicht genesene Arbeitnehmer sowie Selbständige mit Außenkontakt künftig zweimal wöchentlich mit einem Antigen-Schnelltest in der Grundstufe testen lassen. Dies gilt bisher nur für die Warn- und Warnstufen in Baden-Württemberg. Arbeitgeber folgen bereits dem sogenannten SARS-CoV-2 Bundesarbeitsschutzverordnung verpflichtet, ihren Mitarbeitern solche Tests zweimal pro Woche anzubieten – diese sind jedoch freiwillig. Ab sofort unterliegen nicht geimpfte und nicht genesene Mitarbeiter mit Außenkontakt einer Prüfpflicht, mit der eine Übereinstimmung mit dem stattfindenden Publikumsverkehr mit einem 3G-Nachweis (geimpft, genesen, getestet) hergestellt wird.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
- Einführung eines 2G-Optionsmodells zur Lockerung der Maskenpflicht für den öffentlichen Verkehr in der Grundstufe (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Corona-Verordnung (CoronaVO)).
- Erweiterung der Möglichkeit der Datenerhebung auf die Corona-Warn-App und vergleichbare Anwendungen (siehe § 8 CoronaVO).
- Abschaffung der Obergrenze von 25.000 Teilnehmern bei Großveranstaltungen, sofern der Zutritt nur geimpften Personen gewährt wird (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO). Aufgenommen werden neben geimpften oder genesenen Personen auch Schüler und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
- Aufhebung des Verbots des Betriebs von Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen; Der Zutritt ist nur geimpften Personen gestattet (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO).
- Ausweitung der zweimal wöchentlichen Testabnahmepflicht für nicht geimpfte Arbeitnehmer und Selbständige mit Außenkontakt auch in der Grundstufe (siehe § 18 CoronaVO).
Basis-, Warn- und Alarmstufen als Orientierung
Grundstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Warnstufe bundesweit nicht erreicht oder überschritten.
Warnstufe: 7-tägige Krankenhausaufenthalte (Anzahl stationär aufgenommener Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschritten 8.0 oder bei 250 COVID-19-Patienten auf den Intensivstationen.
Warnstufe: 7-tägige Krankenhausaufenthalte (Anzahl stationär aufgenommener Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschritten 12.0 oder bei 390 COVID-19-Patienten auf den Intensivstationen.
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