Anlässlich der neuen Corona-Verordnung in Baden-Württemberg wurden auch die Corona-Verordnungen über Sport- und Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst. Das nationale System der Grund-, Warn- und Alarmstufen wurde übernommen.
nach dem Corona-Verordnung des Landes wurde gestern bekannt gegeben, ab heute gelten neue Regelungen zum Umgang mit dem Testament Corona-Pandemie in Baden-Württemberg. Auch das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport hat in diesem Zusammenhang die Corona-Verordnungen Sport wie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst. Die Änderungen treten am 16. September in Kraft. Die Änderungen beschränken sich darauf, dass die Ländersystem der Grundstufe, Warnstufe und Warnstufe wurde auch für die Sportausübung sowie für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen übernommen. In der Sportverordnung wurden auch für Schwimmtraining, Schwimmkurse und Trainingsmaßnahmen für Schwimmvereine und -vereine entsprechende Regelungen aus der aufgehobenen Corona-Verordnung aufgenommen Bäder und Saunen verurteilt.
3G gilt für die Warnstufe, 2G gilt für die Alarmstufe
Wie die allgemeinen staatlichen Regelungen unterscheidet das System im Sport drei Stufen. In der Grundstufe sind Outdoor-Sportarten uneingeschränkt möglich; In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Sportler müssen dann entweder getestet, genesen oder geimpft werden. Dies gilt auch für Trainer und Trainer. Erreicht die siebentägige Krankenhausaufenthaltshäufigkeit an fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen 8,0 oder mehr oder die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen 250 oder mehr, gilt die Warnstufe. Dann ist Outdoor-Sport nur noch nach der 3G-Verordnung möglich. Der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist nur für nicht geimpfte Personen nach Vorlage eines PCR-Tests gestattet.
Beträgt die 7-Tage-Krankenhaushäufigkeit an fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen 12,0 oder mehr oder erreicht oder überschreitet die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen 390, tritt die Alarmstufe in Kraft. Dann ist Sport, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, nur für geimpfte oder genesene Personen erlaubt (2G). Für Zuschauer bei Wettkämpfen gelten die Regelungen ähnlich für die verschiedenen Level. Die 3G-Regel ist nur für den Außenbereich in der Grundstufe ab 5.000 Zuschauern oder bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes vorgesehen.
Analoge Regelungen für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gilt das gleiche, dass diese in der Grundstufe nur in geschlossenen Räumen nach dem 3G-Prinzip möglich sind. Unter freiem Himmel – mit Ausnahme der besonderen Anforderungen für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten, die noch in allen drei Stufen bestehen – sind diese uneingeschränkt möglich. Ab der Warnstufe gilt die 3G-Verordnung auch im Freien und für die Angebote in geschlossenen Räumen muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Ab der Alarmstufe dürfen nur genesene und geimpfte Personen an den Angeboten der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen teilnehmen. Für öffentliche Veranstaltungen und Proben gelten die Bestimmungen analog zu den Bestimmungen für Sportwettkämpfe.
Ministerium für Kultur, Jugend und Sport: Corona-Verordnung Sport
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