Das Kulturministerium hat Schulen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen wie die Kindertagesstätte über die Veränderungen und Neuerungen aufgrund des Bundesgesetzes über den Infektionsschutz informiert.
Baden-Württemberg hatte es Corona-Regulierung des Landes bereits letztes Wochenende angepasst. Die Landesregierung hat daher vor Inkrafttreten wesentliche geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes umgesetzt. Die Landesregierung hat diesen Schritt bewusst unternommen, damit die Schulen eine weitere Eröffnung ab dem 19. April besser planen können – auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bundesgesetzentwurf im Laufe des Verfahrens geändert wird. Dies ist nun geschehen und der Bundestag hat dies entschieden Ein Absatz (§28b) wurde dem Infektionsschutzgesetz hinzugefügt Dies gilt auch für Schulen und Kindertagesstätten im ganzen Land. Diese gelten daher auch in Baden-Württemberg mit Inkrafttreten des überarbeiteten Gesetzes. Das Kulturministerium hat daher Schulen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen wie Kindertagesstätten, die im Südwesten betroffen sind, unverzüglich über die Veränderungen und Innovationen informiert.
„Ich möchte mich noch einmal ganz herzlich bei allen am Bildungsleben Beteiligten bedanken: der Leitung der Schulen und Kindertagesstätten, die immer wieder planen müssen; Die Lehrer, die unermüdlich für das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen arbeiten, und nicht zuletzt die Jugendlichen selbst, die trotz aller Herausforderungen der Koronapandemie begeistert und glücklich sind, den Widrigkeiten der Pandemie zu trotzen. Sie und Sie alle verdienen Dank sowie Lob und Respekt “, sagt Bildungsminister Dr. Susanne Eisenmann.
Die Hauptänderung betrifft den relevanten Inzidenzwert für Unterricht und Betreuung. Dies wird von 200 auf 165 reduziert. Wenn also das zuständige Gesundheitsamt in einer Stadt oder einem Bezirk drei Tage hintereinander besteht Inzidenz von sieben Tagen Bei mehr als 165 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus pro 100.000 Einwohner, die auf übliche Weise bekannt gemacht wurden, muss der Besuch des Klassenzimmers vom vorletzten Arbeitstag abgebrochen werden.
Übergangsregelung und Ausnahmen
Damit die Maßnahme so schnell wie möglich wirksam wird, hat die Bundesregierung eine Übergangsbestimmung erlassen. Demnach wird der Inzidenzwert ab dem 20. April berücksichtigt, und wenn die Grenze von 165 an den drei Tagen unmittelbar vor dem 23. April 2021 überschritten wird, gilt die Regel ab dem 24. April. Dies bedeutet: Wenn die Inzidenz in einer Stadt oder der ländliche Bezirk hat am 20., 21. und 22. April bereits 165 überschritten. Der persönliche Unterricht an Schulen und die persönlichen Aktivitäten in Kinderbetreuungseinrichtungen beginnen möglicherweise nicht am 24. April, und es muss eine Notfallversorgung eingerichtet werden. Die bisherigen Ausnahmen für Abschlussklassen, bestimmte Sonderpädagogik- und Beratungszentren (SBBZ) oder besonders unterstützenswerte Schüler bleiben bestehen. Darüber hinaus sind Unterstützungsangebote wie Hausaufgaben, Sprach- und Lernhilfen (HSL) oder Hector-Kinderakademien für Gruppen von bis zu fünf Schülern zulässig, sofern ein Testnachweis vorliegt.
Informationen zur Notfallversorgung
Die Notfallversorgung erfolgt nach den bekannten und festgelegten Kriterien. Kinder und Jugendliche haben daher Anspruch auf Notfallversorgung
- deren Teilnahme an der Notfallversorgung notwendig ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
- deren Erziehungsberechtigte beide für ihre berufliche Tätigkeit unverzichtbar sind (dies kann auch im Home Office der Fall sein) oder studieren oder zur Schule gehen und somit daran gehindert werden, sich um sie zu kümmern, oder
- die aus anderen schwerwiegenden Gründen auf Notfallversorgung angewiesen sind.
Die Notfallversorgung erstreckt sich normalerweise auf die Betriebsdauer der Einrichtungen, die sie ersetzt. Sie findet in der bisher von den Mitarbeitern besuchten Einrichtung und in möglichst kleinen und konstanten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.
Abwechselnde Lektionen und Tests
Es sei denn, die Inzidenz von sieben Tagen von 100 wird an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass ab dem Tag nach der nächsten Änderung zu wechselnden Lektionen. Dies wurde bereits in Baden-Württemberg festgelegt, aber die Änderung muss nun auf jeden Fall umgesetzt werden, auch wenn die Abstandsanforderung ohne diese Maßnahme eingehalten werden könnte. Die bisherigen Ausnahmen wie bestimmte SBBZ einschließlich bestimmter Schulkindergärten bleiben bestehen. Nach wie vor kann die Leitung der SBBZ oder des Schulkindergartens nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Unterricht im Klassenzimmer vollständig gewährleistet ist.
Nach Bundesgesetz ist es nun zwingend erforderlich, zwei Tests pro Schüler durchzuführen. Bisher war es möglich, in Baden-Württemberg alternative Klassen zu belegen, um nur einen Test zu absolvieren, wenn maximal drei Tage pro Woche anwesend waren.
Innovationen im Sportunterricht
Die neue Corona-Verordnung wird auch zu einer Änderung des praktischen Sportunterrichts führen, die bisher nur zur Vorbereitung auf Prüfungen einschließlich praktischer Leistungsbeurteilungen für Studierende möglich war, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben. Von nun an ist der Präsenzunterricht in den Grundsportkursen der Klassen 1 und 2 an allgemeinbildenden Gymnasien und Gemeinschaftsschulen sowie im Sport in den Klassen 1 und 2 an berufsbildenden Gymnasien wieder gestattet. Voraussetzung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Sicherheit oder Unterstützung mit einer medizinischen Maske ist jedoch zulässig.
Kulturministerium: Teststrategie für Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagesstätten
Kulturministerium: Aktuelle Informationen zur Koronapandemie
Infektionen und Todesfälle in Baden-Württemberg
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