Ab nächstem Montag, 19. April, wird in Baden-Württemberg die angekündigte Notbremse der Bundesregierung mit der aktualisierten Corona-Regelung des Landes umgesetzt. Die Verordnung soll am Wochenende bekannt gegeben werden.
Baden-Württemberg wird ab dem kommenden Montag, 19. April, die angekündigte Notbremse der Bundesregierung betätigen, die mit der aktualisierten Corona-Verordnung des Landes umgesetzt wird. Die Verordnung wird noch von den Abteilungen koordiniert und höchstwahrscheinlich am Samstag bekannt gegeben.
Die folgenden Regeln sollten ab Montag gelten vorbehaltlich der Genehmigung der Abteilungen in Baden-Württemberg:
Die Notbremse (ab 100) enthält folgende Vorschriften:
- Private Zusammenkünfte in öffentlichen oder privaten Räumen sind nur zulässig, wenn sie von höchstens einem Haushaltsmitglied und einer weiteren Person, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zum Alter von 14 Jahren, besucht werden.
- Der Betrieb von Wettstellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Denkmälern für die Öffentlichkeit ist weiterhin verboten.
- Sport ist nur in Form der kontaktlosen Ausübung einzelner Sportarten gestattet, die allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Haushalts ausgeübt werden, sowie in Ausübung von Einzel- und Mannschaftssportarten im Rahmen von Wettkampf- und Trainingseinsätzen im Spitzen- und Profisport.
- Körperbezogene Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen sind mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen (insbesondere Physiotherapie und Ergotherapie, Sprachtherapie, Podologie und Fußpflege) geschlossen ). Sonnenstudios sind ebenfalls zu schließen.
- Für Kunden von Friseuren und Friseurläden ist ein vorheriger Schnelltest erforderlich.
- Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Online-Unterrichts gestattet.
- Geschäfte dürfen keine Abholangebote mehr anbieten. Es sind nur Lieferservices erlaubt.
- In dem Maße, in dem Grundversorgungsgeschäfte, insbesondere im Lebensmittelbereich, geöffnet bleiben, wird die Grenze für die maximal zulässige Verkaufsfläche pro Kunde erneut von 10 auf 20 Quadratmeter (für Geschäfte bis 800 Quadratmeter) und ab verschärft 20 bis 40 Quadratmeter (für über 800 Quadratmeter) Quadratmeter).
- Baumärkte sind geschlossen.
- Zwischen 21.00 und 05.00 Uhr gibt es eine nächtliche Ausreisebeschränkung. Das Verlassen der Wohnung ist nur zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen.
- Kindertagesstätten und Schulen sind an drei aufeinander folgenden Tagen für persönliche Operationen geschlossen, mit einer Inzidenz von 200 oder mehr. Ausnahmen gelten insbesondere für Abschlussklassen.
Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
Mit unserer Kurierdienst Sie erhalten alle Änderungen und wichtigen Informationen immer als Push-Nachricht auf Ihrem Mobiltelefon.
.
Inspiriert von Landesregierung BW