Der Schnitt von Wintergrün, der im Förderprogramm Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierschutz gefördert wird, ist ab 20. November möglich. Dies erleichtert die Jagd auf Wildschweine und hilft, die Afrikanische Schweinepest im Land zu verhindern.
„Die Afrikanische Schweinepest (ASF) ist eine verlustreiche Tierseuche beim Schwein, die im September 2020 erstmals in Deutschland bei Wildschweinen in Brandenburg an der Grenze zu Polen nachgewiesen wurde. Wildschweine müssen intensiv bejagt werden, um ihre Verbreitung in Baden-Württemberg zu verhindern. Landwirte können Jäger mit abgestimmten Maßnahmen wie dem Zurückschneiden von Wintergrün unterstützen, sagte der Minister für Ernährung, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Peter Hauk.
Wintergrün, das nach dem Förderprogramm Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierschutz (FAKT) (PDF) kann bereits ab 20. November gemulcht werden oder der Wuchs kann durch Schröpfen gekürzt werden. „Hier kann der Aufwuchs nicht genutzt werden und muss an der Oberfläche bleiben“, betonte Hauk.
Zwischenfrüchte auf ökologischen Schwerpunktflächen müssen bis zum 15. Januar 2022 verbleiben
Zwischenfrüchte genannt Ökologische Schwerpunktgebiete (ÖVF) im gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, müssen bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben. Dies gilt auch, wenn diese gerollt, flockig oder gehackt sind. Es wird auch davon ausgegangen, dass gefrorene Kulturen auf dem Gebiet belassen wurden.
In Wasserschutzgebiete Ausnahmsweise darf das Grün in Zone III mit einem Schnitt auf 20 bis 30 Zentimeter Höhe gekürzt werden. Das Wachstum muss auf der Fläche bleiben. In Zone II ist ebenfalls ein Schnitt wie oben beschrieben zulässig, jedoch müssen mindestens 25 Prozent der Begrünung auf der Fläche verbleiben. Dies kann in Streifen oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss allerdings die Jagd möglich sein. In diesen Fällen muss die zuständige untere Agrarbehörde formlos über die Verarbeitung des Grüns informiert werden.
Ausnahme bis 16. Mai 2022
Die Anforderungen an die Beimischung von Zwischenfrüchten werden durch diese Regelungen nicht berührt. Das Einarbeiten des Grüns ist daher weiterhin nur zum zulässigen Einarbeitungsdatum erlaubt.
„Diese Ausnahme gilt bis 16.05.2022 und die Vegetation darf nur in Absprache mit dem zuständigen Jagdpächter gekürzt werden. Der Zustand der Zwischenfrucht hat Einfluss auf den Jagderfolg, denn die Wildschweine nehmen sie sehr gerne auf Drückjagden mit und ziehen sich in diese zurück“, so der Minister.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen landwirtschaftlichen Ämtern der Landratsämter.
Die Afrikanische Schweinepest ist für den Menschen ungefährlich
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine verlustbehaftete Tierseuche bei Schweinen, die bekämpft werden muss, aber für den Menschen ungefährlich ist. Es trat zuerst in Afrika auf, bevor es 2007 von dort nach Georgien eingeschleppt wurde und hat sich seitdem nach Europa und Asien ausgebreitet. In Deutschland war die Tierseuche im September 2020 erstmals bei Wildschweinen in Brandenburg an der Grenze zu Polen gefunden.
Neben Krankheiten und dem Tod betroffener Schweine hätte ein ASP-Ausbruch schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die Landwirtschaft. Besonders kritisch wäre die Einschleppung von ASP in die einheimische Wildschweinpopulation, da hier die Seuchenbekämpfung schwierig ist.
Das Virus wird von Schweinen und kontaminierten Gegenständen oder Lebensmitteln übertragen
Das ASP-Virus wird direkt von infizierten Schweinen auf andere Schweine übertragen oder über virenverseuchte Gegenstände oder Lebensmittel, wie Fleisch oder Wurst von infizierten Haus- und Wildschweinen, über weite Entfernungen verbreitet. Unter ungünstigen Bedingungen können achtlos entsorgte Reste virushaltiger Reisebestimmungen ausreichen, um die Krankheit in die heimische Wildschweinpopulation einzuschleppen. Futterreste sollten daher grundsätzlich so entsorgt werden, dass sie für Wildschweine nicht zugänglich sind. Für Haus- und Wildschweine gilt zudem ein striktes Verbot der Verfütterung von Küchen- und Speiseresten.
Die ersten drei ASP-Ausbrüche bei Hausschweinen in Deutschland am 15. und 16. Juli 2021 zeigen, wie wichtig Biosicherheitsmaßnahmen bei der Haltung von Hausschweinen sind. Schweinehaltungsbetriebe müssen daher alle notwendigen vorbeugenden Hygienemaßnahmen treffen, um die Einschleppung von Krankheiten in ihre Nutztiere zu verhindern. Dazu gehört insbesondere, dass keine Lebensmittelabfälle an Schweine verfüttert werden, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen konsequent durchgeführt werden, der Zugang für externe Personen eingeschränkt wird, in den Ställen Schutzkleidung getragen und Futter- und Einstreumaterial für Wildschweine sicher gelagert wird.
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Inspiriert von Landesregierung BW