Geflügel im Reisehandel darf nur verkauft werden, wenn die Tiere spätestens vier Tage vor dem Verkauf auf Aviäre Influenza untersucht wurden. Dies dient dem Schutz der Geflügelbestände im Land.
„In Europa werden immer noch Ausbrüche der Aviären Influenza festgestellt. Die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen ist daher weiterhin unabdingbar, um eine epidemische Infiltration in Geflügelbestände so gut wie möglich zu verhindern. Da in den kommenden Wochen erneut Geflügelverkäufe im Reisegewerbe angekündigt wurden, haben wir für Baden-Württemberg ein allgemeines Dekret erlassen, wonach Geflügel im Reisegewerbe nur verkauft werden darf, wenn die Tiere mindestens auf Vogelgrippe untersucht werden vier Tage vor dem Verkauf waren. Dies dient dem Schutz der Geflügelbestände im Land „, sagte der Minister für ländliche Gebiete und Verbraucherschutz. Peter Hauk. Das vorgenannte allgemeine Dekret wird am Freitag dieser Woche veröffentlicht und tritt am Samstag in Kraft.
Das Risiko von Epidemien bleibt hoch
Im Hinblick auf die von einem Unternehmen in Nordrhein-Westfalen ausgehende Epidemie haben die staatlichen Behörden schnell gehandelt und die entsprechenden Kontrollmaßnahmen ergriffen. Bis zum 9. April wurden in Baden-Württemberg insgesamt rund 180 Kontakte zur Epidemie in Nordrhein-Westfalen festgestellt. Zusätzlich zu den Krankheitsausbrüchen in den Kontaktgebieten wurde der Krankheitserreger von Wildvögeln in einer kleinen Geflügelfarm im Bezirk Ravensburg eingeschleppt. Dies ist ein Beweis dafür, dass das Risiko der Krankheit hoch bleibt. Bis zum 8. April war in insgesamt 64 Betrieben offiziell ein Ausbruch der Aviären Influenza festgestellt worden.
Die betroffenen Betriebe wurden geschlossen, die Tiere wurden getötet und gemäß den Tierschutzstandards entsorgt, und es wurden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt. Darüber hinaus wurden rund um die Geflügelbestände mit einem epidemischen Ausbruch größtenteils Sperrgebiete und Beobachtungsgebiete eingerichtet, in denen beispielsweise Geflügel und andere Vogelarten untergebracht werden müssen, und die Haltung von Vögeln und toten Vögeln muss gemeldet werden Die sofortige Übergabe an das zuständige Veterinäramt sowie der Transport von Tieren und Waren aus diesen Betrieben in diese Betriebe ist nur mit behördlicher Genehmigung in Übereinstimmung mit den spezifischen Tiergesundheitsvorschriften gestattet. Die Maßnahmen, die unmittelbar nach Bekanntwerden des Befalls der Krankheit ergriffen wurden, haben bisher verhindert, dass sich die Krankheit auf andere Geflügelherden ausbreitet.
Betroffene Landkreise
Ein Ausbruch der Aviären Influenza wurde bisher in folgenden Kreisen offiziell festgestellt:
- Landkreis Boeblingen
- Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
- Bezirk Emmendingen
- Freiburg im Breisgau, Stadt
- Bezirk Loerrach
- Bezirk Ludwigsburg
- Ortau
- Bezirk Ravensburg
- Bezirk Rems-Murr
- Landkreis Reutlingen
- Bezirk Rottweil
- Schwarzwald-Baar Bezirk
- Waldshut Bezirk
Ministerium für ländliche Angelegenheiten und Verbraucherschutz: Aviäre Influenza
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