Soziales

Steuervergünstigungen für Ehrenamtliche in Impfzentren verlängert

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass Helfer in Impf- und Testzentren auch 2022 von der Ausbilder- oder Ehrenamtspauschale profitieren und damit steuerfrei sind.

Bereits 2020 und 2021 konnten die Ehrenamtlichen in den Impf- und Testzentren von der sogenannten Trainer- bzw. Ehrenamtspauschale profitieren. Die Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium haben nun beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu verlängern.

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Impfungen und Tests bleiben ein Schlüssel zur Bekämpfung der Pandemie. Die vielen Freiwilligen, die in den Impf- und Testzentren arbeiten, leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft. Sie verdienen, dass die bestehenden Steuererleichterungen in diesem Bereich auch gelten.“ 2022.“

Nach Vereinbarung von Bund und Ländern gelten für die Jahre 2020 bis 2022 folgende Regelungen:

  • Für alle, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder während der Impfung oder Testung selbst – gilt die Trainerpauschale. 2020 betrug die Trainerpauschale 2.400 Euro, seit 2021 sind es 3.000 Euro pro Jahr. Alle, die sich mit der Verwaltung und Organisation von Impf- oder Testzentren befassen, können den Freiwilligendienstbeitrag in Anspruch nehmen. Dieser lag 2020 bei 720 Euro und stieg ab 2021 auf 840 Euro. Dies gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.
  • Aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften können die Freiwilligen in den Testzentren die Trainer- bzw. Freiwilligengebühr nur dann geltend machen, wenn der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber eine gemeinnützige Organisation oder ein öffentlicher Arbeitgeber, also das Land oder eine Kommune, ist.
  • Bei den Impfstellen haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Ausbilder- und Ehrenamtspauschale auch dann berücksichtigt werden kann, wenn die Impfstelle im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Beteiligung von Privatpersonen betrieben wird oder wird vollständig von Privatpersonen betrieben.
  • Sowohl die Trainer- als auch die Ehrenamtspauschale gelten nur für die Vergütung von Nebentätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen oder wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 14 Stunden nicht überschreitet. Auch Helfer, die keinen Hauptberuf haben, wie Studenten oder Rentner, können nebenberuflich arbeiten.
  • Bei den Pauschalbeträgen handelt es sich um Jahresbeträge, die den Freiwilligen nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die die Trainerpauschale beantragt werden soll (z. B. Helfer im Impfbereich und Trainer einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Gleiches gilt für den Ehrenamtsbeitrag.
  • Arbeiten die Freiwilligen nebenberuflich im Bereich Impfung/Testung sowie im Bereich Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren, können beide Pauschalen gleichzeitig angerechnet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.
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Inspiriert von Landesregierung BW

Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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