Die am 19. März 2022 novellierte Corona-Verordnung des Landes und die damit verbundene Abschaffung des Stufensystems führt auch zu Anpassungen anderer Corona-Fachverordnungen des Ministeriums für Soziales und Gesundheit.
Die gilt ab Samstag, 19. März 2022 Corona-Verordnung in Baden-Württemberg und der damit verbundene Wegfall des Stufensystems führt auch zu Änderungen in anderen Verordnungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Dies sind jedoch nur geringfügige Anpassungen. Die entsprechenden Verordnungen wurden am Freitag, 18. März 2022 erlassen, auf der Website des Ministeriums angekündigt. Die Regelungen treten wie die Corona-Verordnung des Landes am Samstag, 19. März 2022, in Kraft.
Die entsprechenden Regelungen und die wichtigsten Anpassungen auf einen Blick
Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen:
Das so weit drin § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) Geregelte Testpflichten für Beschäftigte und Besucher von Pflegeheimen und Krankenhäusern, die an diesem Wochenende auslaufen, sowie die bisher in der Corona-Verordnung geplante Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Das bedeutet im Detail:
- Für Krankenhäuser:
- Kontrollpflicht für Beschäftigte und Besucher beim Betreten (dh werktäglich); Bei genesenen, frisch geimpften Personen oder Personen mit drei Einzelimpfungen gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
- Bei geimpften und genesenen Mitarbeitern kann der Test mittels Selbsttest durchgeführt werden.
- Es besteht eine medizinische Maskenpflicht für Mitarbeiter und eine FFP2-Maskenpflicht für Besucher.
- Für Pflegeeinrichtungen:
- Kontrollpflicht für Beschäftigte und Besucher beim Betreten (dh werktäglich); bei frisch genesenen, frisch geimpften Personen oder Personen mit drei Einzelimpfungen gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
- Bei nicht geimpften Besuchern stationärer Einrichtungen darf der dem Test zugrunde liegende Test ein Antigen-Schnelltest nicht älter als 6 Stunden und ein PCR-Test nicht älter als 24 Stunden sein.
- Bei geimpften und genesenen Mitarbeitern kann der Test mittels Selbsttest durchgeführt werden.
- FFP2-Masken sind für Beschäftigte mit Bewohner-/Klientenkontakt und für Besucher verpflichtend.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Corona-Verordnung Trennung:
- Änderung der Definition der quarantänebefreiten Person aufgrund der Bundesverordnungen vom Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und das Deutsches Infektionsschutzgesetz.
- Schüler und Kita-Kinder müssen bei Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe nicht isoliert werden, sofern sie an regelmäßigen (zweimal wöchentlich) Tests in Schulen oder Kitas teilnehmen.
Trennung nach Corona-Verordnung
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit:
- Aufgrund der Anpassungen von Corona-Verordnung das Niveausystem wird aufgehoben (keine Unterscheidung mehr zwischen Grund-, Warn- und Alarmniveau).
- Um die Umsetzung bestimmter Angebotsformen wie aufsuchende Jugendarbeit und Offene Begegnungen zu gewährleisten, soll die bisherige Abgrenzung zur Warnstufe, also die Anforderung eines 3G-Nachweises ab einer Gruppengröße von 36 Personen, beibehalten werden.
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit
Corona-Verordnung zur Familienbildung und Frühen Hilfe (wird aufgehoben):
- Der mit dem Wechsel von Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das Corona-Verordnung der Landesregierung Die damit verbundene notwendige Rücknahme von Personenobergrenzen ermöglicht die Aufhebung der Verordnung.
- Die notwendigen grundlegenden Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht in Innenräumen und die Pflicht zur 3G-Nutzung bei Veranstaltungen gelten nach den Regelungen des Corona-Verordnung der Landesregierung weiter.
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
Die Corona-Verordnungen im Überblick (gültig ab 19.03.2022) (PDF)
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