Mit der Neufassung der Corona-Verordnung für Kitas geht das Land einen wichtigen Schritt in Richtung Regelbetrieb. Gleichzeitig wird durch die 3G-Regelung in den Einrichtungen der notwendige Infektionsschutz gewährleistet.
Die neue Version des Corona-Verordnung Kindertagesstätte trat am 4. Oktober in Kraft. Wir haben die Institutionen bereits über die wesentlichen Änderungen informiert. „Mit dieser Regelung möchten wir einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Regelbetrieb gehen“, sagt Staatssekretär Volker Schebesta und ergänzt: „Gleichzeitig gewährleisten wir natürlich weiterhin den notwendigen Infektionsschutz in den Einrichtungen.“ Im Wesentlichen betreffen die Anpassungen fünf Punkte.
Die Bestimmungen zur Kohortenbildung wurden aufgehoben. Die Betreuung kann daher im Rahmen des genehmigten Konzepts ohne Gruppeneinschränkung wieder durchgeführt werden. Dies gilt auch für Ausflüge, Spaziergänge und die Nutzung öffentlicher Spielplätze. Darüber hinaus müssen Eltern und andere externe Personen beim Eintritt in eine Kita oder Kindertagesstätte grundsätzlich ein 3G-Zertifikat (geimpft, genesen oder getestet) vorlegen. Wird dies durch einen Test erfüllt, darf der zugrundeliegende Test nicht älter als 24 Stunden (Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein. Die in der Einrichtung betreuten Kinder bleiben von der 3G-Regel ausgenommen, solange kein Infektionsfall in der Betreuungsgruppe vorliegt, sowie Kinder, die noch nicht eingeschult wurden.
Veranstaltungen und Ausschusssitzungen gemäß 3G-Regeln
Die 3G-Regel gilt auch für Veranstaltungen und Gremiensitzungen, die in oder auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden. Ein Beispiel sind Elternabende. Auch Eltern oder Großeltern, die sich im Zuge der Eingewöhnung und für sonstige Aufenthalte in der Einrichtung oder auf dem Gelände während der Betriebszeiten befinden, müssen geimpft, geborgen oder getestet werden. Ausnahmen sind Kurzaufenthalte wie das Bringen und Abholen der Kinder.
Nicht geimpftes Personal muss weiterhin einen negativen Corona-Test haben. Hierfür ist auch ein Prüfzeugnis einer anerkannten externen Prüfstelle – beispielsweise einer Prüfstelle, Arztpraxis oder Apotheke – möglich. In der Kindertagespflege sind auch Tests möglich, die nicht unter Aufsicht einer anderen erwachsenen Person durchgeführt werden. Dies gilt, wenn die Kindertagesbetreuung nicht als Gruppe von mehreren Kindertagespflegepersonen durchgeführt wird, beispielsweise allein in einem Privathaushalt oder in anderen geeigneten Räumen.
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