Soziales

Neue Corona-Verordnung ab 3. April 2022

Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit entfallen weitreichende Schutzmaßnahmen, für die es aufgrund des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes keine gesetzliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt bestehen.

Nach dem letzten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) von der Bundesregierung beschlossen hat die baden-württembergische Landesregierung Corona-Verordnung des Landes grundlegend verändert. Die Neuregelung wurde nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss des Staatsministeriums am Freitag, 1. April 2022 bekannt gegeben. Ab Sonntag, 3. April 2022, gelten im Land keine umfangreichen Schutzmaßnahmen mehr, für die es keine gesetzliche Grundlage mehr gibt.

Die meisten Schutzmaßnahmen entfallen

Eine Aufrechterhaltung der derzeitigen Schutzmaßnahmen wäre nur durch einen Landtagsbeschluss möglich und wenn die Voraussetzungen für eine sogenannte Hotspot-Verordnung (§ 28a Abs. 8 IfSG) über den 2. April hinaus möglich. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben – weder gibt es derzeit eine Virusvariante mit deutlich höherer Pathogenität, noch besteht eine konkrete Gefahr der Überlastung der Krankenhauskapazitäten.

Baden-Württemberg hat sich bis vor kurzem dafür eingesetzt, mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes einen Werkzeugkasten an grundlegenden Schutzmaßnahmen vorhalten zu können, mit dem auf Änderungen im Infektionsgeschehen im Land schnell reagiert werden könnte. Das sieht das neue Infektionsschutzgesetz aber nicht mehr vor.

Verantwortungsvolles Handeln und besondere Vorsicht, insbesondere beim Kontakt mit Personen, die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, sind weiterhin erforderlich. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen während der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel erwiesen, um sich selbst und andere zu schützen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen und einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.

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Maßnahmen in der neuen Corona-Verordnung

Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitszeitraum 3. April bis 1. Mai 2022) vorgesehen:

  • Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (§ 2 Corona-Verordnung)
  • Maskenpflicht (Medizinische Maske oder FFP2-Maske):
    • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
    • in Arzt- und Zahnarztpraxen,
    • in Einrichtungen, Fahrzeugen und auch an Rettungsdienststandorten
    • in Obdachloseneinrichtungen (§ 3 Corona-Verordnung)

Die Verordnung enthält auch eine Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf der Grundlage von § 28a Abs. 7 IfSG regulieren:

  • Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
  • Prüfungspflichten
    • in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
    • in Schulen und Kitas,
    • in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
    • in Justizvollzugsanstalten, Justizvollzugsanstalten und sonstigen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft Freiheitsentziehungen stattfinden.

Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehören zum Beispiel Prüfpflichten in der Schule zur Corona-Regelung und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien und die Beibehaltung der Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Weiterhin beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen sowie Verordnungen der Städte und Landkreise auf deren Grundlage § 28a Abs. 8 IfSG um Test-, Masken- und Hygienepflichten zu regeln. Dies soweit der Landtag gem § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Verordnung.

Corona-Verordnung des Landes

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Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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