Ab 27.12.2021 gelten weitere Corona-Regelungen. Damit soll verhindert werden, dass sich die Omikron-Variante schnell ausbreitet und die Infektionszahlen wieder in die Höhe schnellen.
Die Landesregierung teilte am Donnerstag, 23.12.2021 mit, die Corona-Verordnung angepasst. Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesende werden wieder ausgeweitet. Zudem soll künftig in Innenräumen eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske getragen werden. Die neue Verordnung führt auch eine Ausgangssperre in der Gastronomie ein. Die 2G+-Regel wird sich an das Neue anpassen Auffrischungsempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst. Bei Veranstaltungen wird die Teilnehmerzahl weiter reduziert.
Die geänderte Corona-Verordnung tritt am Montag, 27.12.2021 in Kraft.
Die wichtigsten Anpassungen auf einen Blick
Für private Kontaktbeschränkungen gilt:
- Für geimpfte und genesene Personen gilt:
- 10 Personen drinnen
- 50 Personen im Freien
- Bei Sitzungen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem anderen Haushalt zusammenkommen. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.
- Generell gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig von ihrem Impfstatus in keiner Konstellation gezählt.
FFP2-Maskenverordnung: Alle Personen ab 18 Jahren sollten in Innenräumen eine FFP2 oder eine vergleichbare Maske – zum Beispiel KN95 / N95 / KF94 / KF95 Masken – tragen.
In der Alarmstufe II gilt für Gastronomiebetriebe eine Ausgangssperre von 22:30 Uhr bis 5:00 Uhr. In der Silvesternacht beginnt die Ausgangssperre erst ab 01:00 Uhr. Für private Zusammenkünfte in Gastronomiebetrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.
Anpassung der Ausnahmen von der 2G+-Verordnung. Die einzigen Ausnahmen von einem zusätzlichen Test sind:
- Personen, die ihre vollständige Impfung vor mehr als drei Monaten nicht erhalten haben.
- Genesene Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten mit dem Coronavirus infiziert waren.
- Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
- Personen, für die die Ständige Impfkommission keine Empfehlung zu einer Auffrischimpfung hat – insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.
In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Auslastung und maximal 500 Zuschauern bzw. Teilnehmern vor Ort möglich. Dies gilt für alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.
Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber laufend überprüft und an die aktuelle Infektionsrate angepasst.
Übersicht der Regelungen (PDF)
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes
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