Ab dem 25. August gelten für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen neue Corona-Regelungen: Die Besucherzahlen hängen künftig nicht mehr vom Auftreten ab, Schnelltests sind nur noch 24 Stunden gültig und nicht geimpftes Personal muss regelmäßig getestet werden.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat die Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen überarbeitet und neu, die letzte Woche in Kraft getreten ist Corona-Verordnung des Landes angepasst. Die Verordnung über Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurde am Dienstag, 24. August, bekannt gegeben, die Verordnung tritt am Mittwoch, 25. August, in Kraft. Zukünftig wird es keine Beschränkungen der Besucherzahlen in den Einrichtungen mehr geben. Dies hängt bisher von der lokalen Inzidenz ab. Bei ungeimpften Personen muss weiterhin ein Antigen-Schnelltest (neu: nicht älter als 24 Stunden) oder ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) durchgeführt werden. Insbesondere nicht geimpftes Personal muss regelmäßig getestet werden.
Die Regelungen für Krankenhäuser im Einzelnen:
- Keine Beschränkung der Besucherzahl (bisher ein Besucher pro Tag je nach Inzidenz)
- Testgültigkeit Schnelltest: 24 Stunden, PCR-Test: 48 Stunden (bisher 48 Stunden für den Schnelltest)
- Pflichtprüfung für Schüler zwischen 7 und 12 Jahren, auch während des regulären Schulbetriebs
- Das Personal wird arbeitstäglich mit einem COVID-19-Schnelltest getestet; die Einrichtung kann andere Vorkehrungen für geimpftes Personal treffen
- Das Personal in der Einrichtung muss eine medizinische Maske tragen; aus Gründen des Patientenschutzes kann die Einrichtung im patientennahen Bereich andere Regelungen anordnen
Die Regelungen für Pflegeeinrichtungen im Einzelnen:
- Keine Beschränkung der Besucherzahl (bisher zwei Besucher pro Tag je nach Durchimpfungsrate der Bewohner und Inzidenzgrad),
- Testgültigkeit Schnelltest: 24 Stunden, PCR-Test: 48 Stunden (bisher 48 beim Schnelltest)
- Für Schüler zwischen 7 und 12 Jahren gibt es im regulären Schulbetrieb keine Prüfungspflicht
- Gemeinschaftsaktivitäten sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt
- Keine Stornierungs- oder Anmeldepflicht für Bewohner
- Obligatorische Untersuchungen für nicht geimpftes Personal im stationären Bereich viermal wöchentlich (bisher dreimal wöchentlich) und ambulantes Personal dreimal wöchentlich (bisher zweimal wöchentlich); Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend berücksichtigt.
Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
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