Die Bundesregierung hat das französische Departement Mosel als Virusvariantengebiet eingestuft. Daher gelten ab dem 2. März strengere Vorschriften für die Einreise in das Land.
Die Bundesregierung genehmigte am 28. Februar 2021 das französische Departement Mosel als Virusvariantenbereich klassifiziert. Ab Dienstag, dem 2. März 2021, um Mitternacht gelten für alle Personen, die in den zehn Tagen vor der Einreise in der Moselabteilung waren, strengere Einreisebestimmungen.
Die Klassifizierung erfolgte, weil die Virusvariante B.1.351 in der Moselabteilung auffällig häufig nachgewiesen wird und dort mittlerweile weit verbreitet ist (Anteil von über 50 Prozent an allen untersuchten Proben).
14-tägige häusliche Trennung für Einwanderer
Es gibt daher erheblich strengere Quarantäneanforderungen. Grundsätzlich müssen alle Personen, die aus einem Gebiet mit Virusvarianten kommen, 14 Tage lang in häusliche Isolation gehen. Es ist nicht möglich, die Quarantäne durch sogenannte kostenlose Tests zu verkürzen. Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen in Baden-Württemberg nur für folgende Personengruppen:
- Reisende auf der Durchreise; Sie müssen jedoch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg so schnell wie möglich wieder verlassen, um den Transit abzuschließen.
- Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden Personen, die aus beruflichen Gründen Personen, Waren oder Waren grenzüberschreitend transportieren.
- Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden Personen, deren Arbeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems dringend erforderlich und unverzichtbar ist.
- Grenzüberschreitende Pendler und grenzüberschreitende Pendler (Arbeit, Studium, Ausbildung), die entweder im Land Baden-Württemberg oder in einem Gebiet mit Virusvarianten leben und mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnort zurückkehren. Die Notwendigkeit und Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte muss vom Arbeitgeber, Kunden oder der Bildungseinrichtung bestätigt werden.
- Menschen, die sich von einer Koronainfektion erholt haben. Dies gilt nur, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, das eine Infektion mit dem Coronavirus bestätigt, die durch einen PCR-Test mindestens 21 Tage und spätestens drei Monate nach der Einreise bestätigt wurde.
Es gilt ausnahmslos die Verpflichtung zur Prüfung und Nachweis sowie die Verpflichtung zur digitalen Registrierung. Gemäß der bundesstaatlichen Coronavirus-Einreiseverordnung müssen alle Personen, die aus Gebieten mit Virusvarianten einreisen, bei der Einreise einen negativen Koronatest nachweisen, dessen Abstrich nicht älter als 48 Stunden ist. Ein Antigen-Schnelltest ist als Beweis ausreichend.
Beförderer im grenzüberschreitenden Schienen-, Bus-, Schiffs- und Luftverkehr dürfen keine Personen aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland transportieren. Dies ist in der Bundesverordnung zum Schutz von Coronaviren vorgeschrieben. Das Transportverbot gilt nicht für Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Kostenloses Testangebot für Pendler in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gibt es ein kostenloses Testangebot für grenzüberschreitende Pendler. Pendler müssen von ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass es unbedingt erforderlich ist, am Arbeitsplatz zu sein und dass kein Heimbüro oder vergleichbare Vorschriften möglich sind. Pendler können den Test in Hausarztpraxen und koronafokussierten Praxen durchführen lassen. Der Verband der gesetzlichen Krankenversicherungsärzte betreibt auch zentrale Testzentren. Apotheken bieten diese Tests ebenfalls an. Selbst für grenzüberschreitende Pendler muss jedoch bei der Einreise immer ein Test verfügbar sein, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Alle Angaben zur Pflichtprüfung bei der Einreise nach Baden-Württemberg
Dort können auch Zulassungsnachweise für grenzüberschreitende Pendler sowie Übersichtskarten der Testmöglichkeiten in Baden-Württemberg abgerufen werden. Die Informationen sind auch in Französisch und Englisch verfügbar.
Die Infektionssituation ist immer noch sehr angespannt, insbesondere vor dem Hintergrund von Virusmutationen. Wir raten daher dringend von Reisen ab, die nicht unbedingt erforderlich sind. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass private Besuche nicht mehr quarantänefrei sind, wenn Personen aus einem Virusvariantenbereich einreisen oder nach ihrem Aufenthalt von dort zurückkehren.
nützliche Links
FAQ zur Einreisequarantäne für die Corona-Verordnung
Informationen zum kostenlosen Testangebot für grenzüberschreitende Pendler
.
Inspiriert von Landesregierung BW