
Vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Delta-Variante mahnt Gesundheitsminister Manne Lucha auch im Urlaub zur Vorsicht. Für Rückkehrer aus dem Ausland gelten bestimmte Prüfungs- und Trennungsregeln.
Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Bürger planen ihren Urlaub im Ausland. Vor dem Hintergrund der sich ausweitenden Delta-Variante appelliert Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manne Lucha dringend an die Leute, vorsichtig zu sein. „Wir alle hatten ein hartes Jahr mit vielen Einschränkungen – wir haben uns jetzt einen unbeschwerten Urlaub verdient. Das Infektionszahlen weiter sinken, dürfen wir diesen großen Erfolg nicht dadurch gefährden, dass wir nachlässig sind und das Virus aus dem Urlaub mitbringen“, so Lucha.
Rückreisende sollten sich freiwillig testen lassen
Viele Urlaubsziele wie Österreich, Schweiz und Italien sind mittlerweile nur noch vom Robert-Koch-Institut Risikobereich klassifiziert. Tests sind hier nur notwendig, wenn die Rückreise mit dem Flugzeug erfolgt. „Ich empfehle trotzdem allen Rückkehrern, sich freiwillig testen zu lassen, auch wenn dies nicht obligatorisch ist“, sagte der Gesundheitsminister. „Wir haben im Land eine bundesweite Infrastruktur aufgebaut, die es allen Baden-Württembergern ermöglicht, die kostenlosen Bürgertests einfach zu erreichen. Das sollten wir nutzen. „
Urlauber sollten zudem im Auge behalten, wie das Robert-Koch-Institut ihr Reiseziel bewertet. Nach der Rückkehr aus Virusvariantengebieten – wie derzeit in Großbritannien und Portugal – muss man sich 14 Tage in Quarantäne befinden und kann diese Quarantäne nicht vorzeitig mit Tests beenden. Dies gilt auch für Geimpfte und Genesene.
Für Rückkehrer aus dem Ausland gelten derzeit folgende Regelungen:
Prüfpflicht:
Nach Aufenthalt in einem Niedrigrisikogebiet muss spätestens 48 Stunden nach Einreise der Nachweis erbracht werden, dass keine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt Einreiseportal der Bundesrepublik übermittelt werden.
Fluggäste, die mit dem Flugzeug reisen oder nach einem früheren Aufenthalt in einem Gebiet mit hoher Inzidenz oder einer Virusvariante, müssen sich vor dem Abflug testen lassen und ein negatives Testergebnis der Fluggesellschaft, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen (außer in Gebieten mit Virusvarianten, in denen der Transport in der Regel erfolgt) verboten und eine Impfung oder ein Impfpass vorgelegt wird) Nachweis der Genesung nicht ausreichend). Beweise können auch verlangt werden, wenn die Bundespolizei Einwanderungskontrollen in Deutschland durchführt.
Der Testnachweis muss sich auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigentests) bzw. 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Fristen ist der Zeitpunkt der Einreise maßgebend. In Virusvariantengebieten wird die Antigentestzeit auf 24 Stunden verkürzt.
Trennungspflicht:
Wird der Einreisenachweis vor der Einreise aus einem normalen Risikogebiet verschickt, ist keine Quarantäne erforderlich. Andernfalls endet die Quarantänepflicht, die in der Regel zehn Tage beträgt, mit der Vorlage des Nachweises. Nach einem vorherigen Aufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann die Prüfung frühestens fünf Tage nach Einreise durchgeführt werden. Nach dem Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich – dies gilt auch für Personen mit Genesungs- oder Impfausweis.
Robert Koch-Institut: Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete
Digitale Eintrittsregistrierung
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