Soziales

Kinder- und Jugendarbeit ist auch mit Einschränkungen in Corona-Zeiten möglich

Die Landesregierung hat ihre Verordnung über Angebote für Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugend-Sozialarbeit angepasst. Bestimmte Angebote sind auch während der Pandemie unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Änderungen gelten ab dem 7. November.

Kinder und Jugendliche brauchen für ihre persönliche Entwicklung Freiheit, in der sie Dinge ausprobieren und den Kontakt zu Gleichaltrigen pflegen können. Dies gilt auch in Zeiten von Corona-Pandemie. In diesem Sinne ist die Premierminister-Konferenz am 28. Oktober 2020 In der Entschließung wurde beschlossen, dass Sozial- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen offen bleiben. Die Landesregierung gehört ihnen Verordnung über Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit Dementsprechend anpassen. Die geänderte Fassung soll am 7. November in Kraft treten.

Angebote mit Einschränkungen möglich

„Unter Corona-Bedingungen muss sorgfältig zwischen dem Infektionsschutz durch Kontaktbeschränkungen und den Rechten von Kindern und Jugendlichen abgewogen werden. Selbst und gerade in Zeiten von Pandemien ist es wichtig, dass Kinder und Jugendliche nicht vollständig isoliert sind. Sie brauchen Kontakt zu Gleichaltrigen. Die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugend-Sozialarbeit müssen jedoch auch in dieser schwierigen Situation ihren Beitrag leisten, damit wir die Welle der Neuinfektionen im Land brechen können. Nur wenn dies gelingt, können wir an weitere Öffnungen denken “, sagte der Minister für soziale Angelegenheiten und Integration Manne Lucha. „Ich weiß, dass die Träger ihre Rolle als Wellenbrecher verantwortungsbewusst spielen. Trotzdem müssen wir gemeinsame Anstrengungen unternehmen und akzeptieren derzeit einige strenge Einschränkungen. „“

Folgende Aspekte sind in der geänderten Verordnung neu geregelt:

  • Angebote für außerschulische Jugendbildung und Jugend-Sozialarbeit sind unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn die Teilnehmer für die Dauer des Angebots festgelegt wurden.
  • Erholungsangebote für Kinder und Jugendliche sind bis zum 30. November 2020 nicht zulässig.
  • Die maximale Anzahl von Personen, die für Gruppenangebote zugelassen sind, richtet sich nach § 10 Veranstaltungen der Corona-Verordnung die Landesregierung. Abweichend von der CoronaVO sind jedoch Teilnehmer, Betreuer und andere Mitwirkende in der maximal zulässigen Gesamtzahl von 100 Personen enthalten.
  • Wenn mehr als 30 Personen an einem Angebot beteiligt sind, müssen aus Teilnehmern und Betreuern feste Gruppen von jeweils bis zu 30 Personen gebildet werden. Kontakte zwischen verschiedenen Gruppen sollten vermieden oder auf ein Minimum reduziert werden.
  • Ab dem elften Lebensjahr muss in Korridoren, Toiletten und Treppenhäusern sowie in Bereichen, in denen der empfohlene Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, eine persönliche Maske getragen werden. Es kann nur während der Schlafenszeit für Angebote mit einer Übernachtung außerhalb des Hauses entfernt werden, sofern die entsprechenden Unterkünfte geöffnet sind.
  • Die Vorschriften für Beherbergungsbetriebe gelten für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder- und Jugendarbeit sowie für die Jugendsozialarbeit mit Übernachtungsmöglichkeiten.
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Unterstützung für Träger

„Ich weiß, dass diese notwendigen Einschränkungen eine besondere Herausforderung für die Organisationen darstellen, die an der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugend-Sozialarbeit beteiligt sind, die auch mit zusätzlichen Personalanforderungen und im Falle von Stornierungen mit Stornierungs- und Stornierungskosten verbunden sind“, sagte der Minister. „Vor diesem Hintergrund werden wir die Sponsoren wie im Sommer im Rahmen der Verwaltungsverordnung zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung unterstützen.“

Beispielsweise werden für den Zeitraum vom 19. Oktober bis 30. November 2020 Stornierungs- und Stornierungskosten bis zur Höhe der Finanzierung gemäß der Verwaltungsverordnung zur Finanzierung der außerschulischen Jugendbildung proportional gedeckt. Die Reduzierung des Verhältnisses von Teilnehmern und Betreuern in den angebotenen Angeboten auf fünf zu eins wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Sozialministerin Lucha appellierte an das Verantwortungsbewusstsein aller Anbieter sowie Vollzeit- und Freiwilligenarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Jugendsozialarbeit, die Möglichkeiten mit einem Augenmaß zu nutzen. „Nicht alles, was rechtlich möglich ist, ist auch in der gegenwärtigen Situation angemessen. Kleinere Angebote mit wenigen Kontakten sind jetzt an der Tagesordnung “, schloss der Minister.

Die Corona-Verordnung bietet Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugend-Sozialarbeit

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Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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