
Gesundheitsminister Manne Lucha hat der Initiative des Landesdatenschutzbeauftragten Dr. Stefan Brink widersprochen, wonach Arbeitnehmer im Falle einer angeordneten Quarantäne ihre Lohnfortzahlung direkt bei den Regionalräten beantragen sollen.
Zum Vorschuss durch den Landesdatenschutzbeauftragten Dr. Stefan Brink, Arbeitnehmer sollten im Falle einer angeordneten Quarantäne ihre Lohnfortzahlung direkt bei den Bezirksregierungen beantragensagt der baden-württembergische Gesundheitsminister Manne Lucha wie folgt:
„Dass Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) stellt klar, dass es keine Lohnfortzahlung geben kann, wenn die Isolation durch eine empfohlene Impfung hätte vermieden werden können. Eine Mehrheit der Gesundheitsminister der Länder hat Mitte September entschieden, dass dieses Gesetz umgesetzt werden soll, da nun ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht. Demnach hat das Bundesgesundheitsministerium auch den Arbeitgeberverbänden mitgeteilt, dass Unternehmen den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen können – in diesem Fall hat der Datenschutz Vorrang vor dem Arbeitsrecht. Die Landesregierung Baden-Württemberg setzt diese Vorgaben des Bundes um. Der Vorschlag des Landesdatenschutzbeauftragten führt daher in eine Sackgasse, da er hier den Mitarbeitern trotz aller Warnungen aus unserem Unternehmen falsche Hoffnungen macht.
Das Bundes-Infektionsschutzgesetz sieht klare Regeln vor
In Baden-Württemberg sind die vier Regierungspräsidien für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausgleichszahlungen nach dem IfSG zuständig. Die Bezirksräte werden die Anträge ablehnen müssen, nur weil ein einzelner Arbeitnehmer in der Regel nicht berechtigt ist, einen Antrag nach dem Infektionsschutzgesetz zu stellen. Ein Arbeitnehmer kann erst ab der siebten Woche einen eigenen Antrag für Segregationsfristen stellen – eine Regelung, die nicht für die Segregation von Arbeitnehmern aufgrund von SARS-CoV-2 gilt, die in der Regel zehn bis 14 Tage dauert.
Warum auf eine staatliche Lösung drängen, wenn das Bundes-Infektionsschutzgesetz klare Regeln vorsieht? Hier sollte sich der Bundesdatenschutzbeauftragte dringend mit dem Bundesministerium für Gesundheit verständigen oder der Landesdatenschutzbeauftragte müsste sich zunächst mit seinem Bundesbeauftragten auf einen gemeinsamen Nenner einigen. Es kann nicht sein, dass jeder Landesdatenschutzbeauftragte das Bundes-Infektionsschutzgesetz in dieser wichtigen Frage anders auslegt. „
.
Inspiriert von Landesregierung BW