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Angesichts der aktuellen Pandemie-Situation steht der Online-Antrag für das Feedbackverfahren zur Corona-Soforthilfe bis zum 16. Januar 2022 zur Verfügung.
Angesichts der aktuellen Pandemie-Situation und der damit verbundenen Herausforderungen für Unternehmer ist die Online-Antrag für das Feedbackverfahren zur Corona-Soforthilfe der L-Bank stehen allen Rückmeldepflichtigen bis zum 16.01.2022 zur Verfügung.
Alle Empfänger der Corona-Soforthilfedie das Feedback nicht innerhalb der regulären Frist abgeben, geben ihre Daten auf der Plattform ein. Das Wirtschaftsministerium appelliert jedoch an alle Empfänger, ihr Feedback so schnell wie möglich abzugeben. Der reguläre Abgabetermin ist der 19.12.2021.
Feedbackverfahren zur Corona-Soforthilfe
Das derzeit durchgeführte Rückmeldeverfahren dient in erster Linie der Erfüllung der bundesgesetzlichen Meldepflicht gegenüber den Bewilligungsbehörden gegenüber dem Finanzamt. Daher ist im Rahmen des Verfahrens sicherzustellen, dass die bundesgesetzliche und für die L-Bank als Genehmigungsbehörde verbindliche Frist für die Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden Ende Februar 2022 eingehalten wird. Konkret wird nach der Steuernummer/Steuer-ID sowie dem Gründungsdatum/Geburtsdatum gefragt. Seit Mitte Oktober 2021 versendet die L-Bank die Schreiben zum Ummeldeverfahren an alle Empfänger.
Außerdem ist die Corona-Soforthilfe grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren, wodurch auch der im Antrag angegebene prognostizierte Liquiditätsengpass betroffen ist. Stellt sich diese im Nachhinein bei der Überprüfung der bei Antragstellung gemachten Zukunftsprognosen als zu hoch heraus, ist der daraus resultierende Rückzahlungsbedarf im Feedbackverfahren anzugeben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Aufwendungen geringer oder die Einnahmen höher waren als bei Antragstellung erwartet. Dieses System ist grundsätzlich beihilfe- und haushaltsrechtlich verpflichtend und daher seit Beginn in den Verwaltungsvorschriften und Bewilligungsbescheiden der Corona-Soforthilfe vorgesehen.
Ergibt die nachfolgende Selbstprüfung einen Rückzahlungsbedarf, erhalten die Unternehmer erst nach Abschluss des gesamten Rückmeldeverfahrens eine Benachrichtigung. Erst dann wird der konkrete Rückzahlungsbetrag ermittelt und die Aufforderung zur tatsächlichen Rückzahlung versendet. Damit die Rückmeldungen die aktuelle Liquiditätslage der Unternehmen möglichst nicht untragbar belasten, werden die Meldungen unter Berücksichtigung der Pandemielage frühestens ab März 2022 versendet. Es besteht auch die Möglichkeit, die Rückzahlung auf Wunsch bei der L-Bank zu verschieben oder in Raten zu leisten.
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Inspiriert von Landesregierung BW