
Nach Ansicht der Mehrheit der Länder im Bundesrat muss die Bundesregierung einen Gesetzentwurf ändern und mehr schwimmende Photovoltaikanlagen auf Seen zulassen. Das Land hatte einen entsprechenden Antrag Nordrhein-Westfalens unterstützt.
Erfolg für schwimmende Photovoltaik im Bundesrat: Eine im Bundesgesetzentwurf vorgesehene Einschränkung, wonach schwimmende Photovoltaik (PV)-Anlagen auf künstlichen Gewässern wie Baggerseen nicht mehr als 15 Prozent der Wasseroberfläche bedecken dürfen , soll abgeschafft werden. Am 20. Mai 2022 haben die Bundesländer dieser Novelle von Nordrhein-Westfalen (NRW) einschließlich Baden-Württemberg zugestimmt.
Baden-Württemberg, das einen entsprechenden Antrag mitgebracht hatte, unterstützte schließlich den NRW-Antrag. Umwelt- und Energieminister Thekla Walker Bereits kurz nach Bekanntgabe des „Osterpakets“ der Bundesregierung, mit dem die Erneuerbare Energien gefördert werden sollen, besteht bei der sogenannten Floating-PV noch Verbesserungsbedarf: Das Potenzial von Floating-PV-Anlagen muss dringend besser ausgeschöpft werden. Denn Floating PV bietet den Vorteil, ungenutzte Flächen als zusätzliche Flächen für die Nutzung zu nutzen Energiewende zu gewinnen – ohne etwa in Konkurrenz zu Windkraftanlagen oder Freiflächen-PV zu treten.
Nutzen Sie das Ausbaupotenzial von Floating PV
Um die von der Bundesregierung neu definierten Ausbauziele zu erreichen, sei ein massiver Solarenergieausbau erforderlich – nicht nur im Gebäudebereich, sondern auch im Areal, so der Antrag aus Stuttgart. Für einen möglichst flächensparenden Ausbau müssten Möglichkeiten einer sinnvollen Doppelnutzung von Flächen, etwa in Form von schwimmenden Photovoltaikanlagen, stärker genutzt werden. Die geplante Flächenbeschränkung, dass Solaranlagen nur 15 Prozent der Wasseroberfläche bedecken dürfen, muss entfallen. Denn bei einer solchen pauschalen Abgrenzung ist zu befürchten, dass das vorhandene Ausbaupotenzial der Floating PV nicht ausreichend ausgeschöpft werden könnte.
Baden-Württemberg unterstützt dagegen eine wichtige wasserrechtliche Gebietsbeschränkung, die der Bundesgesetzentwurf in Artikel 12 Nummer 3 „zum Zwecke der Vermeidung negativer gewässerökologischer Auswirkungen“ vorsieht: Schwimmende Photovoltaikanlagen sollen nur installiert und installiert werden in und über künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern betrieben werden, wie z. B. Baggerseen.
Inspiriert von Landesregierung BW