
Nach den Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Landtags blockiert das Verkehrsministerium bei der Registrierung von Fahrzeugen bestimmte Kombinationen von Buchstaben und Zahlen mit einem nationalsozialistischen Bezug.
Das Verkehrsministerium blockiert die Zuweisung bestimmter Kennzeichenkombinationen mit rechtsextremem Bezug bei der Registrierung von Fahrzeugen. Dies sind Folgen von Buchstaben und Ziffern, denen ein nationalsozialistischer symbolischer Inhalt zugewiesen ist. Das Ministerium folgt den Empfehlungen von NSU-Untersuchungsausschuss des Landtags Baden-Württemberg. Dementsprechend sind Kombinationen von Buchstaben und Zahlen von der Zuweisung von Fahrzeugkennzeichen auszuschließen, die den bekannten rechtsextremen Szenencodes entsprechen. Die bisherige landesweite Praxis, wonach Buchstabenpaare wie KZ, SA, SS, HJ und NS nicht zugeordnet werden dürfen, wird hiermit ergänzt und weiter verschärft.
„Rechtsextremisten bedrohen unsere Demokratie und unsere Mitbürger – auch die Verkehrsbehörden sind gefragt. Nach unserer Meinung und der des NSU-Untersuchungsausschusses des Landtags ist es nicht hinnehmbar, dass Rechtsextremisten offizielle Kennzeichen erhalten und damit ihre unmenschlichen Einstellungen öffentlich zeigen können “, betonte Verkehrsminister Winfried Hermann.
Beim Blockieren sind keine Engpässe zu erwarten
Nach Prüfung und Bewertung durch die Landesregierung stellen die Zahlenfolge „1488“, die Kombinationen „HH 18“ und „AH 18“ sowie „HH 88“ und „AH 88“ gemeinsame rechtsextremistische Chiffren dar. Ein Großvater gilt für bereits zugewiesene Kennzeichen an zugelassenen Fahrzeugen. Bei konkreten Hinweisen oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen den allgemeinen Anstand kann die zuständige Genehmigungsbehörde das zugewiesene Kennzeichen offiziell ändern.
Bundesweite oder lokale Engpässe bei der Vergabe von Kennzeichen sind aufgrund der Sperrung der genannten Kennzeichenkombinationen nicht zu erwarten. Vor der Entscheidung hatte das Verkehrsministerium die Stadt- und Kreisverwaltung angehört. Gemäß der nationalen Richtlinie vom 7. November 1956 (Verkehrsblatt 1957, Seite 22, StV 2 Nummer 2131 By / 56 II) dürfen die Buchstabenkombinationen KZ, SA, SS, HJ und NS nicht mehr verwendet werden und sind Teil der nationalen IT-Programm blockiert. Darüber hinaus dürfen Zeichenkombinationen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) nicht gegen den allgemeinen Anstand verstoßen.
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Inspiriert von Landesregierung BW