![Das Sommersemester 2021 wird nicht auf den Freiversuch angerechnet](/wp-content/uploads/Das-Sommersemester-2021-wird-nicht-auf-den-Freiversuch-angerechnet.jpg)
Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen in der Lehre wird das Sommersemester 2021 nicht auf den Freiversuch im Rechtsbereich angerechnet. Das von der Pandemie geprägte Semester soll keine Nachteile für das Staatsexamen der Studierenden mit sich bringen.
Wie in den beiden vorangegangenen Semestern wird auch das Sommersemester 2021 nicht vom sogenannten „Free Shot“ für Jura-Studierende an den baden-württembergischen Fakultäten profitieren erste juristische Prüfung in Baden-Württemberg gezählt. Das teilt der baden-württembergische Minister der Justiz und Migration Marion Gentges Mit. Das Ministerium für Justiz und Migration ändert derzeit die entsprechende Verordnung im in Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO).
Justizministerin Marion Gentges sagt: „Auch das Sommersemester 2021 wird von der Pandemie geprägt sein. Den Jurastudenten sollen für ihr Staatsexamen keine Nachteile entstehen. Das Sommersemester 2021 wird den Studierenden daher für den sogenannten „Freischuss“ im ersten Staatsexamen nicht angerechnet. Wir alle hoffen, dass im kommenden Wintersemester wieder mehr Präsenzbetrieb an den Hochschulen möglich sein wird.
Fristen und Termine verschieben sich um ein Semester
Die JAPrO wird in Baden-Württemberg erneut geändert, so dass Fristen und Termine, die an ein Fachsemester gebunden sind, automatisch um ein weiteres Semester oder einen Termin verschoben oder verlängert werden. Dies gilt neben dem Freiversuch (§ 22 Abs. 1 JAPrO), dem Notenverbesserungsversuch und dem Notenverbesserungsversuch (§ 23 Abs. 1 JAPrO für die Umzugskandidaten iVm § 40 Abs. 2 JAPrO) auch für die Teilnahmezeiten im Rahmen des Umzugs (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 JAPrO) beim mehrstufigen Verbundstudiengang, der im Hinblick auf die Semesterferien voraussichtlich am stärksten betroffen sein wird.
Ein Freiversuch oder „Freischuss“ liegt vor, wenn die Kandidatin oder der Kandidat spätestens nach acht Semestern das Staatsexamen ablegt. In diesem Fall ist es unbedenklich, wenn er sie nicht besteht, die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt (daher umgangssprachlich „Freischuss“). Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat die Staatsprüfung nach spätestens zehn Semestern erstmals ab und besteht sie, kann sie die Prüfung zur Notenverbesserung spätestens in der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Der erste Versuch wird als „Notenverbesserungsversuch“, der zweite als Notenverbesserungsversuch bezeichnet.
In Baden-Württemberg studieren rund 10.000 Jurastudenten.
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Inspiriert von Landesregierung BW