
Mit der Zurückweisung der PETA-Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg rechtskräftig. Die Tierschutzorganisation hat daher keinen Anspruch auf Anerkennung als zur Teilnahme und Klage berechtigte Tierschutzorganisation.
Die Tierschutzorganisation PETA Deutschland eV hat gegenüber dem Land Baden-Württemberg nach dem Baden-Württemberg Gesetz über Mitwirkungs- und Einstufungsrecht anerkannter Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) kein Anspruch auf Anerkennung als kooperations- und prozessberechtigte Tierschutzorganisation. Das hatte die Verwaltungsgericht Baden-Württemberg bereits im März 2020 entschieden. In seinem Urteil legte der Verwaltungsgerichtshof Berufung gegen Bundesverwaltungsgericht nicht erlaubt. PETA Deutschland eV hat gegen diese Nichtzulassung Beschwerde eingelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Ministerium für Ernährung, ländlichen Raum und Verbraucherschutz diese Woche mit, dass es diese Klage inzwischen zurückgewiesen hat. Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg rechtskräftig. PETA Deutschland eV bleibt mit seiner jetzigen Organisationsstruktur von der Anerkennung als klageberechtigte Tierschutzorganisation ausgeschlossen.
Keine Garantie für die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben
Damit bieten Fördervereine wie PETA Deutschland eV mit knapp 22.000 Fördermitgliedern, aber nur sieben ordentlichen stimmberechtigten Mitgliedern nicht die vom TierSchMVG Baden-Württemberg geforderte Garantie für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass mit der Anerkennung einer Tierschutzorganisation als teilnahme- und klageberechtigt sichergestellt werden muss, dass die Befugnisse der Tierschutzorganisation zumindest ausgeübt werden, um in erheblichem Umfang durch ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht.
Das Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum wird weiterhin die Anerkennung als kooperations- und klageberechtigte Tierschutzorganisation verweigern, die sich gegen die gesetzliche Mitbestimmung ihrer Mitglieder ausspricht und zu hohe Hürden für den Beitritt als Vollmitglied mit Stimmrecht.
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Inspiriert von Landesregierung BW