Ab dem 16. März 2022 gilt für das Personal in bestimmten Einrichtungen und Betrieben, wie zum Beispiel Alten- und Pflegeheimen, eine Impfpflicht. Das Land hat eine Handreichung zur Unterstützung der betroffenen Institutionen und Unternehmen erstellt.
Ab dem 16.03.2022 dürfen nur noch Personen in gesetzlich festgelegten Einrichtungen und Betrieben wie Alten- und Pflegeheimen arbeiten, die ihrem Arbeitgeber nachgewiesen haben, dass sie entweder geimpft oder genesen sind. Ausgenommen hiervon sind Personen, für die die Ständige Impfkommission (STIKO) keine Impfempfehlung hat oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Reduzieren Sie das Infektionsrisiko für besonders gefährdete Personengruppen
„Um die betroffenen Institutionen und Unternehmen zu unterstützen, haben wir einen Handzettel (PDF) entwickelt, die praktische Hilfestellung bei der Einführung des einrichtungsbezogene Impfpflicht liefert“, sagte der Gesundheitsminister Mann Luca mit. „Ein zuverlässiger Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann durch eine sehr hohe Impfquote bei Angehörigen der Gesundheitsberufe und pflegebedürftigen Berufen erreicht werden Menschen mit Behinderungen kümmern, erreichbar sein. Dadurch verringert sich das Risiko, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Coronavirus anstecken“, sagt Lucha.
Insbesondere ältere Menschen, Pflegebedürftige und Menschen mit akuten oder chronischen Grunderkrankungen haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, sogar tödliche COVID-19-Erkrankungsverläufe.
Der Bundestag hatte daher am 10. Dezember 2021 die Zustimmung des Bundesrates Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und rein § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor COVID-19 für bestimmte einrichtungsbezogene Tätigkeiten, die ab dem 16. März 2022 gilt.
Handout mit praktischen Hilfestellungen
Die Handreichung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht enthält unter anderem Erläuterungen zu den Fragen, welche Einrichtungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 20a IfSG fallen, welche Tätigkeiten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen und welche Nachweisform Beschäftigte müssen den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen bis Ende Mai 15. März 2022 vorlegen. Dabei wird den Leitern der Einrichtungen oder Behörden mitgeteilt, wie und in welchem Umfang die ihnen vorgelegten Nachweise zu prüfen sind.
Darüber hinaus enthält die Handreichung nähere Informationen zum geplanten landesweiten digitalen Meldeportal, mit dem die Einrichtungen und Unternehmen ihre gesetzlichen Meldepflichten gegenüber den Gesundheitsämtern einfach und medienbruchfrei erfüllen können.
Abschließend skizziert die Handreichung in einem kurzen Überblick den Ablauf eines Verwaltungsverfahrens bis zu einer behördlichen Entscheidung in Form eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots.
Digitale Informationsveranstaltung am 24. Februar 2022
Am Donnerstag, 24. Februar, plant das baden-württembergische Gesundheitsministerium über seine Website auch die Impfkampagne in Baden-Württemberg„bleib dranBW“ eine digitale Informationsveranstaltung zum Thema Handout, das digitale Anmeldeportal und weitere Fragen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Während des Formats unter anderem mit dem Leiter der Geschäftsstelle für Pandemiemanagement, Prof. Uwe Lahl, wird es auch die Möglichkeit geben, Fragen im Chat zu stellen. Die Veranstaltung soll um 14 Uhr beginnen
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration: Institutionsbezogene Impfpflicht
Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg
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Inspiriert von Landesregierung BW