Soziales

Weitere Entspannung und Entlastung ab 7. Juni

Angesichts der sinkenden Vorfälle in vielen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg hat die Landesregierung beschlossen, viele Bereiche weiter zu lockern und zu vereinfachen. Ab kommenden Montag gelten die neuen Regelungen der Corona-Verordnung.

Auch in Baden-Württemberg sinkt in vielen Stadt- und Landkreisen die Zahl der täglichen Neuinfektionen, die 7-Tage-Inzidenz sinkt. Vor diesem Hintergrund hat das Kabinett am Donnerstag, 3. Juni, einer Änderung der Corona-Verordnung angenommen. Die dazugehörigen Regelungen treten am Montag, 07.06.2021 in Kraft. Die Verordnung sieht – je nach Infektionsrate – in vielen Bereichen weitere Lockerungen und Erleichterungen vor, zum Beispiel mit der Testpflicht.

Vorsichtig und vorsichtig öffnen

„Es gibt Grund zur Hoffnung, die Zahl der Geimpften steigt und die Inzidenz sinkt. Es könnte ein unbeschwerter Sommer werden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. „Trotzdem sollte uns allen klar sein, dass wir uns noch mitten in der Pandemie befinden. Wir sind noch nicht über den Berg. Die neue Corona-Verordnung enthält daher in vielen Bereichen Vereinfachungen, die aber immer vom Infektionsverlauf abhängig sind. Es gilt: Vorsichtig und vorsichtig öffnen. Noch einmal sind wir alle aufgefordert, mit den Lockerungen verantwortungsvoll umzugehen. Wie sich die Pandemie über den Sommer entwickelt, liegt weitgehend in unserer eigenen Hand. „

Überblick über die wichtigsten Änderungen

Die wichtigsten Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick:

  • Da ist ein Erweiterung der Öffnungsebenen 1 bis 3. Vorträge und Informationsveranstaltungen sind abhängig von der jeweiligen Eröffnungsebene mit 100 Personen im Freien (Ebene 1), 250 Personen im Freien oder 100 Personen in geschlossenen Räumen (Ebene 2) und 500 Personen im Freien oder 250 Personen im geschlossene Räume (Ebene 3) zur Verfügung gestellt.

    Organisierter Vereinssport ist nun auch außerhalb von Sportstätten möglich, sofern die maximale Personenzahl für die jeweiligen Öffnungsstufen eingehalten wird. Zugelassen sind neben den Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports nun auch solche im Bereich des Breitensports.

    Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen, Spielhallen, Casinos und Wettbüros ist ab sofort in den Öffnungsebenen 2 und 3 unter den dort geltenden Einschränkungen erlaubt, dies gilt ab dem 04.06.2021.

  • Das Einstieg in die Eröffnungsebene 3 die Corona-Verordnung bereits mit einer siebentägigen Inzidenz von weniger als 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen möglich ist, ohne für jede weitere Öffnungsstufe die bisher erforderliche Frist von 14 Tagen durchlaufen zu müssen. Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Gaststätten und Gaststätten, ist dann bis 1 Uhr nachts erlaubt permitted
  • Im Rahmen des Inzidenzgrad von 50 Versammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten beschränkt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden nicht mitgezählt, darüber hinaus können bis zu fünf weitere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus beliebig vielen Haushalten hinzugefügt werden.
  • Es wird ein neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die eine weitere Entlastung ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 (7-Tage-Inzidenz) in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird:
    • Für die in den Öffnungsebenen 1 bis 3 zugelassenen Veranstaltungen, Angebote und Außenanlagen (Besuche von Freibädern, Außengastronomie, Kulturveranstaltungen im Freien etc.) besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Erholungsscheins.
    • Feiern sind in Gastronomiebetrieben mit bis zu 50 Personen erlaubt, die einen Test-, Impf- oder Genesungsnachweis vorlegen (Ausnahme: Tanzveranstaltungen) – Gastronomiebetriebe müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte die allgemeinen Hygienevorschriften einhalten.
    • Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von 7 Quadratmetern pro Besucher gestattet.
    • Kulturelle Veranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienstleistungs- oder Geschäftsbetriebes oder der sozialen Wohlfahrt dienen, sowie Leistungsveranstaltungen des Breiten-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besuchern erlaubt.
  • In Stadt- und Landkreisen, in denen der Schwellenwert der siebentägigen Inzidenz von 50 bzw. 35 bereits unterhalb der fünf Tage vor dem 7. Juni lag, können die vorgenannten Öffnungen auch am 7. Juni erfolgen. Dies müssen die zuständigen Gesundheitsbehörden am 6. Juni bekannt geben.
  • Für Schülerinnen und Schüler reicht die Vorlage eines von der Schule bescheinigten Negativtests von maximal 60 Stunden zurück, um künftig auf alle zulässigen Angebote zugreifen zu können.
  • Künftig werden die Schulen flächendeckend in Eigenregie betrieben Abteilungsordnung Schule reguliert; daher wird die bisherige Schulordnung der Corona-Verordnung weitgehend aufgehoben.

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

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Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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