Das Innenministerium von Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Volksbegehren zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums nicht zulässig ist. Die Begründung hierfür liegt in mehreren Aspekten, die gegen die Verfassung des Landes verstoßen.
Zum einen dürfen nach der Landesverfassung keine Volksbegehren und Volksabstimmungen über das Staatshaushaltsgesetz stattfinden. Da der Gesetzentwurf zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums erhebliche finanzielle Auswirkungen hätte und die Kosten nicht konkret angegeben wurden, würde dies einen wesentlichen Einfluss auf den Landeshaushalt haben. Allein Personalkosten in Höhe von circa 375 Millionen Euro jährlich stünden im Raum, was eine erhebliche Haushaltsbeeinflussung darstellen würde.
Des Weiteren wurde der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens nicht von den dazu berechtigten Vertrauensleuten gestellt, die zuvor den Volksantrag eingereicht hatten. Daher ist der Antrag unzulässig.
Die Antragsteller haben nun die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen den Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg anzurufen, um gegen die Entscheidung des Innenministeriums vorzugehen.
Diese Entscheidung des Innenministeriums zeigt, dass die Gesetzgebung und Finanzierung von bildungspolitischen Maßnahmen umfassend geprüft werden und nicht einfach durch Volksbegehren oder -abstimmungen entschieden werden können. Die Auswirkungen auf den Landeshaushalt müssen genau abgewogen werden, um eine langfristige finanzielle Stabilität zu gewährleisten.