Die Schulen des Bundesstaates werden am 19. April wieder von Angesicht zu Angesicht betrieben. Die indirekte Testanforderung gilt unabhängig von der Häufigkeit. Mit der Verordnung erwartet Baden-Württemberg die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch die Bundesregierung.
Ab dem 19. April können alle Klassenstufen in allen Schultypen unter Berücksichtigung der Entfernungs- und Hygieneregeln wieder zu persönlichen oder abwechselnden Operationen zurückkehren. Das Kulturministerium informierte die Schulen am 14. April darüber (PDF). Der Staat berücksichtigt auch die Gesetzesinitiative zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene, die den Unterricht in städtischen und ländlichen Gebieten mit einer siebentägigen Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner verbietet. In den städtischen und ländlichen Gebieten mit den entsprechenden Inzidenzen wird der Unterricht ab dem 19. April auf Fernunterricht umgestellt. Dies beinhaltet nicht die Notfallversorgung für die Klassen 1 bis 7, die Abschlussklassen und die Sonderpädagogik- und Beratungszentren mit Schwerpunkt auf geistigem, körperliche und motorische Entwicklung.
Darüber hinaus wird die indirekte Testverpflichtung, die bisher nur für städtische und ländliche Gebiete mit einer siebentägigen Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner galt, ab dem 19. April gemäß dem Gesetzentwurf auf eine inzidenzunabhängige Testverpflichtung ausgeweitet auf Bundesebene. „Wir möchten die Vorschriften für Schulen so nah wie möglich an den auf Bundesebene vorhersehbaren Vorschriften gestalten. Auf diese Weise sollte der Aufwand für die Schulen zur Anpassung an die neuen Vorschriften gering sein “, sagt der Minister für Bildung und Kultur Dr. Susanne Eisenmann. Sie begrüßte auch die Tatsache, dass die Schulen jetzt ausgiebig getestet werden und dass dies ein weiterer Baustein für einen sicheren Präsenzunterricht ist.
Wechselnder Betrieb gemäß Abstandsvorschriften
Mit den neuen Bestimmungen können alle Klassen aller Schultypen ab nächster Woche wieder abwechselnd oder persönlich arbeiten. Eine abwechselnde Bedienung oder ein persönlicher Unterricht ist möglich, sofern die verfügbaren Testangebote sowie die Einhaltung der Abstandsvorschriften und der anderen Hygieneanforderungen dies zulassen. Die Schulverwalter müssen dies bei der spezifischen Gestaltung vor Ort berücksichtigen.
Folgendes gilt: Wenn der Mindestabstand zwischen den Schülern in den Klassenzimmern oder Räumen nicht eingehalten werden kann, muss die Klasse oder die Lerngruppe in zwei Gruppen aufgeteilt werden, die sich nicht in der Schule treffen dürfen. Darüber hinaus muss bei der Organisation vor Ort berücksichtigt werden, dass der Staat maximal zwei Testkits pro Schüler und Woche im Unterricht zur Verfügung stellt. Daher sind nur Regelungen für Wechselvorgänge möglich, bei denen für jede Schülergruppe zwei (optional drei) aufeinanderfolgende Anwesenheitstage geplant sind, sofern die Gemeinde oder die Schulbehörde keine zusätzlichen Testkits zur Verfügung stellt.
In wechselnden Betrieben sowie in städtischen und ländlichen Gebieten, in denen nur Fernunterricht erlaubt ist, wird die Notfallversorgung für die Klassen 1 bis 7 nach wie vor und nach den bereits bekannten Grundsätzen weiter angeboten.
Indirekter obligatorischer Test unabhängig von der Inzidenz
Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene sieht eine anfallsunabhängige Testanforderung in Schulen mit zwei Tests pro Woche bei der Teilnahme an Präsenzkursen vor. Der Staat passt diese Regelung an, um den Anpassungsaufwand für die Schulen zu minimieren. Der obligatorische Test gilt nicht, wie bereits angekündigt, nur für eine siebentägige Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, sondern im Allgemeinen und unabhängig von der Inzidenz.
Das Kulturministerium hat bereits über Ausnahmen von der Pflichtprüfung informiert, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind. Ausnahmen sind für die Teilnahme an Prüfungen sowie für die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsbeurteilungen zu gewähren, soweit diese zur Bestimmung der Note erforderlich sind. Für die Teilnahme an den Prüfungen sowie für schriftliche und praktische Leistungsbeurteilungen besteht die Verpflichtung, eine medizinische Maske zu tragen, und es gilt eine Distanzanforderung.
Nach Angaben des Sozialministeriums auf der Grundlage der aktuellen Einschätzungen und Empfehlungen der Robert Koch Institut Darüber hinaus gibt es keinen obligatorischen Test für geimpfte und geborgene Personen. Dies bedeutet, dass Personen, die anhand ihrer Impfdokumentation eine mindestens 14-tägige Impfung nachweisen können (bei zwei Impfungen müssen beide Impfungen verabreicht worden sein), von der Testpflicht befreit sind. Personen, die bereits positiv getestet wurden und mittels eines PCR-Tests den Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus erbracht haben, sind ebenfalls von der Testpflicht befreit. Das PCR-Testergebnis darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
Ministerium für Kultur, Jugend und Sport: Informationen zu Corona
Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
Mit unserer Kurierdienst Sie erhalten immer alle Änderungen und wichtigen Informationen, die aktuell sind, als Push-Nachricht auf Ihrem Mobiltelefon.
.
Inspiriert von Landesregierung BW