Die traditionsreichen Hoffeste und Selbstpflückaktionen auf einem Biohof in der Grafschaft bei Meckenheim haben aufgrund einer Erkrankung der Inhaberfamilie nach vier Jahrzehnten ein Ende gefunden. Ein Pächter aus dem linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis übernahm das Areal für einen Kaufpreis von etwas mehr als 421.000 Euro, zahlbar in Teilbeträgen innerhalb von drei Jahren. Allerdings kam es zu Unstimmigkeiten, da Teile des vereinbarten Betrags nicht fristgerecht überwiesen wurden. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung vor einer Zivilrichterin am Bonner Landgericht.
Ursprünglich hatte die Klage auf eine ausstehende Zahlung von 100.000 Euro gelautet, jedoch zahlte der Beklagte nach Klageerhebung im Vorjahr bereits 40.000 Euro. In der Verhandlung vor Gericht erkannte der Rechtsanwalt des Beklagten die ausstehende Forderung an. Der Pächter führte als Grund für die Verzögerung an, dass eine Naturkatastrophe im vergangenen Mai die Ernte beeinträchtigt habe und er deshalb zahlungsunfähig gewesen sei. Trotz finanzieller Schwierigkeiten erklärte der Beklagte seine Bereitschaft, den Restbetrag sofort zu begleichen.
Die Richterin äußerte Bedenken hinsichtlich der Argumentation des Beklagten und sah die Kläger in einer stärkeren Position im Falle eines Gerichtsurteils. Nach einer kurzen Verhandlungspause einigten sich die Parteien schließlich außergerichtlich. Der Pächter verpflichtete sich, einen Betrag von 67.200 Euro zuzüglich Zinsen bis Ende Juni zu überweisen, während der Kläger in Bezug auf die Höhe der Verzugszinsen entgegenkam. Trotz anfänglicher Differenzen zeigten beide Parteien wenig Interesse an einem langwierigen Rechtsstreit und konnten eine Einigung erzielen.