
Freiwillige Dozenten an Schulen müssen dagegen künftig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Grundsätzlich müssen Lehrer bei der Einstellung in die Schule oder bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst eine erweiterte polizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse und Ersatzlehrer, unabhängig davon, ob sie Beamte oder Angestellte sind. Darüber hinaus können Schulen Personen für zusätzliche Angebote einstellen, beispielsweise in der Arbeitsgruppe oder für Schulprojekte. Diese Dozenten können entweder freiwillig oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags arbeiten. Die Schulleitung ist für die Auswahl der Mitarbeiter verantwortlich.
Zukünftig müssen Dozenten immer eine Verhaltensbescheinigung vorlegen
Der zuständige Regionalrat fordert automatisch eine erweiterte Verhaltensbescheinigung für Dozenten an, die im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags arbeiten. Ohne Vorlage kann kein Vertrag geschlossen werden. Bei freiwilligen Dozenten an Schulen war die Vorlage eines erweiterten Verhaltenszeugnisses jedoch nicht obligatorisch, sondern wurde nur empfohlen. „Der Schutz von Kindern in unseren Schulen und Kindertagesstätten hat für mich absolute Priorität. Deshalb werden wir diese Lücke jetzt schnell schließen und die zugrunde liegenden Richtlinien anpassen “, sagt Bildungsminister Dr. Susanne Eisenmann. Dasselbe wird in Absprache mit den Schulpartnern für alle Bereiche geregelt, in denen sich Menschen freiwillig an Schulen melden.
Das Kulturministerium hat einen aktuellen Fall an einer Schule im Bezirk Lörrach zum Anlass genommen, das Handbuch für Schulverwalter für die Zuweisung von Lehraufträgen an Lehrkräfte an Schulen zu überarbeiten. Im Zuge dieser Überarbeitung wird die im Handbuch enthaltene Empfehlung, eine erweiterte Verhaltensbescheinigung für Personen anzufordern, die regelmäßig freiwillig an der Schule arbeiten und älter als 18 Jahre sind, durch eine entsprechende Verpflichtung ersetzt.
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Inspiriert von Landesregierung BW