Das Gutachten bestätigt die Rechtmäßigkeit der vom Land Baden-Württemberg in den Jahren 2020 und 2021 aufgenommenen Corona-Notlagenkredite in Bezug auf ihre Höhe und Verwendung. Im Gegensatz zum Bund, der die Notlagenkredite für andere Zwecke umwidmete, wurden sie im Land zweckentsprechend eingesetzt. Allerdings stellte das Gutachten fest, dass die Übertragung von nicht vollständig genutzten Notkrediten auf das Folgejahr nicht zulässig war.
Die Untersuchung ergab, dass die Notlagenkredite vollständig im Jahr ihrer Aufnahme verwendet werden müssen, gemäß den Vorgaben der Schuldenbremse. Obwohl die Übertragung der Kredite auf das Folgejahr rückblickend unzulässig war, entstanden für das Land und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler keine Nachteile.
Finanzminister Dr. Danyal Bayaz betonte die Bedeutung des Gutachtens für die künftige Haushaltspraxis im Land und hob hervor, dass die Notkredite nicht umgewidmet wurden, sondern gemäß den geltenden Regeln verwendet wurden. Professor Hanno Kube, der das Gutachten verfasste, wies darauf hin, dass die Aufnahme von überjährigen Kreditmitteln aus konjunkturbedingten Gründen zulässig ist und dass das Land verschiedene Möglichkeiten hat, jahresübergreifend zu haushalten.
Insgesamt bestätigt das Gutachten die Legalität der Aufnahme und Verwendung der Corona-Notkredite in Baden-Württemberg. Es hebt auch einige wichtige Elemente der Haushaltspraxis im Land hervor, wie die Möglichkeit der Übertragung von Kreditermächtigungen aus der Konjunkturkomponente der Schuldenbremse und die aufgeschobene Kreditaufnahme zur Reduzierung von Zinsbelastungen.