Das Kabinett verabschiedete die Änderung des Gesetzes über die Veruntreuung und gab sie zur Diskussion im Landtag frei. Mit den Änderungen sollten Städte und Gemeinden in der Lage sein, besser gegen die Veruntreuung von Wohnraum vorzugehen.
Am Dienstag, den 8. Dezember 2020, beschloss der Ministerrat, das Gesetz über das Verbot der Veruntreuung zu ändern und den Gesetzesentwurf dem Landtag vorzulegen. „Mit den geplanten Änderungen wollen wir unseren Städten und Gemeinden noch bessere und effektivere Instrumente zur Verfügung stellen, um der Veruntreuung von Wohnraum entgegenzuwirken und den an vielen Orten knappen Wohnungsbestand aufrechtzuerhalten“, sagte der Minister für Wohnungswesen Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut.
Registrierungs- und Benachrichtigungsanforderungen
Städte und Gemeinden mit Wohnraummangel sollten künftig in der Lage sein, Informationen von den Betreibern von Internetportalen für die Vermittlung von Urlaubsunterkünften anzufordern und für jede Anmietung von Wohnraum eine Registrierungs- und Benachrichtigungspflicht einzuführen. „Für Kommunen in touristisch beliebten Gebieten ist es besonders wichtig, noch wirksamer gegen die Vermietung von Ferienhäusern vorgehen zu können. Es ist häufig der Fall, dass der Vermieter hinter den jeweiligen Angeboten in der Praxis schwer zu bestimmen ist “, sagt Hoffmeister-Kraut. Daher wird die Informationspflicht eingeführt, damit die Gemeinde im Einzelfall besser prüfen kann, ob die jeweilige Nutzung zulässig ist. Die Möglichkeit der Einführung einer Registrierungspflicht für das Angebot und die Werbung für Urlaubsunterkünfte sowie die Verpflichtung, jede einzelne Vermietung von Urlaubsunterkünften zu melden, ist für die Kommunen wichtig, um das Verbot konsequenter umsetzen zu können.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Rahmen für Geldbußen. Bei Verstößen gegen die Genehmigungspflicht ist die maximal mögliche Geldbuße von 50.000 Euro auf 100.000 Euro zu verdoppeln. Für die neu eingeführten Informations-, Registrierungs- und Benachrichtigungspflichten sollte künftig eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro erhoben werden. „Auf diese Weise können die Kommunen noch wirksamer gegen Verstöße vorgehen, um den Lebensraum zu sichern“, sagte der Wirtschaftsminister.
Vorhandenes Wohnraumpotential nutzen
Darüber hinaus sollen im Rahmen der Änderungen einige Regelungen des Verbotsverbotsgesetzes klarer definiert und angepasst werden. Für mehr Rechtssicherheit sollte beispielsweise die Mietdauer für Wohnräume zum Zwecke der Unterbringung im Ausland, aus der eine Veruntreuung besteht, auf zehn Wochen pro Kalenderjahr festgelegt werden. Es sollte auch angeordnet werden, dass Einwände und Maßnahmen gegen die Umsetzung des Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben und somit Verzögerungen aufgrund der Einreichung von Rechtsbehelfen vermieden werden.
Hoffmeister-Kraut appellierte auch an die Städte und Gemeinden, alle vorhandenen Potenziale zu nutzen, um neuen Lebensraum zu schaffen. Auch in der EU werden zukunftsweisende und innovative Ansätze zur Schaffung von Wohnraum verwendet Baden-Württemberg Wohnungsoffensive mit seinen zentralen Elementen des Immobilienfonds und der Kompetenzzentrum Gehäuse BW identifiziert und weiterverfolgt.
Das Gesetz über das Verbot der Veruntreuung
Das Gesetz über das Verbot der Veruntreuung bekämpft die lokale Wohnungsnot. Betroffene Städte und Gemeinden können eine Genehmigungspflicht einführen, wenn Wohnräume als Gewerbeflächen oder als gewerbliche Ferienhäuser genutzt werden. Der Leerstand oder Abriss von Wohnungen muss dann genehmigt werden. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet. Die Gemeinden regeln dies, indem sie ein entsprechendes Gesetz mit einer maximalen Gültigkeit von fünf Jahren erlassen.
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